— 779 —
Die Ubertragung erstreckt sich gleichfalls auf ausstehende
Forderungen für Erzeugnisse, die vor der Besitzergreifung
durch den französlschen Staat und nach der Unterzeichnung
des gegemvärkigen Vertrags geliefert werden, sowie auf die
von Abnehmern hinterlegten Summen) der französische Staat
verbürgt diesen Abnehmern ihre Ansprüche.
8 4.
Der französische Staat erwirbt das Eigentum frei und
ledig von allen Schulden und Lasten. Jedoch bleiben bezüglich
der Alters- oder Invalidenrenten des Personals der
Gruben oder ihrer Nebenanlagen die bei Inkrafttreten des
gegenwärkigen Vertrags erworbenen Rechte oder Anwartschaften
unangetastet. Deutschland hat dafür dem französischen
Staat die versicherungstechulschen Reserven der von dem
Personal erdienten Renten zu übermitteln.
85. ·
Der Wert des dem französischen Staate dergestalt abgetretenen
Besitzes wird durch den in Artikel 233 Teil VIII
(Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen
Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt.
Dieser Wert wird Oeutschland auf die Wiedergutmachunysschuld
gutgeschrieben.
Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer ober Beteiligten
zu entschädigen, einerlei wer sie sind.
86.
Auf den deutschen Eisenbahnen und Kanälen darf kein
Tarif eingeführt werden, der die Beförderung des Personals
und der Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen sowie
der für ihre Ausbentung nötigen Stoffe durch mittel- oder
unmittelbare Unterscheidungen beeinträchtigt. Diese Beförderungen
genießen alle Rechte und Vergünstigungen, die in
internationalen Eisenbahnübereinkommen für entsprechende Erzeugnisse
französischen Ursprungs gewährleistet werden.