Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Betrage er für diesen Fall eine Kürzung seines Diensteinkommens sich gefallen 
lassen müsse. 
. 5. 
Alterszulagen. 
Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der 
Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen 
Schuldienste (6. 10) beginnt, und daß neun gleich hohe Zulagen in Zwischen- 
räumen von je drei Jahren gewährt werden. 
6. 
Höhe der Alterszulagen. 
Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als: 
1) für Lehrer jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um 
je 100 Mark bis auf jährlich 900 Mark; 
2) für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei Jahren 
um je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark. 
K. 7. 
Anspruch auf Alterszulagen. 
Ein rechtlicher Anspruch auf Neugewährung einer Alterszulage steht den 
Lehrern und Lehrerinnen nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender 
Dienstführung zulässig. 
Die Westgune bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung, in Berlin 
des Provinzialschulkollegiums. 
Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Einfluß auf die 
Berechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Lulage. 
S. 8. 
Alterszulagekassen. 
Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die zur Auf- 
bringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirk (ausschließlich 
der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet. 
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirksregierung. 
Die Kassengeschäfte werden burh die Regierungshauptkasse und durch die 
ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt. 
Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt. 
Die Kosten der #uschdung trägt die Kasse. 
In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schul- 
verbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Prabp kann von 
der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet werden. 
r. 9880.) 7
	        
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