Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf 
der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres 
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung der 
Alterszulagen und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungskosten 
berechnet. 
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände 
bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer- und Lehrerinnen- 
wun in Verbindung mit dem Einheitssatze der Alterszulagen der betreffenden 
Stellen. 
Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilungsplanes im Laufe 
des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alterszulagekasse von dem 
Tage an zu zahlen) seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehrkraft ver- 
sehen wird. 
Für die Aufstellung des Vertheilungsplanes, die Einziehung der Beiträge 
und die Bestellung eines Kassenanwaltes finden die §§. 3, 4 und 9 bis 14 des 
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz Samml. S. 194), sinn- 
gemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die 
nach §. 11 Nr. 2 beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer 
Privatschule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit Ver- 
wendung finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestsatzes 
erforderliche Bedarf den nach §. 27 IV zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. 
Dem Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung der 
einzelnen Alterszulagen zu. 
Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der 
§. 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach sieben- 
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der 
Höchstbetrag spätestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht sein muß. 
S. 9. 
Beginn der Zahlung der Alterszulagen. 
Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
K. 10. 
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen 
und der Miethsentschädigung. 
Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt die ge- 
sammte Zeit in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste in Preußen 
oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von Preußen 
erworbenen Landestheilen sich befunden haben. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher 
die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung der
	        
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