Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Sollte  demungeachtet  ein  Zollpflichtiger
über  die  ihm  wiederfahrene  Behandlunge-Art
zu  klagen  Ursache  haben,  so  hat  er  seine  Kla,
ge  bei  der  oben  benannten  Zentral-Zoll=  und

tautstelle  anzubringen,  und  er  darf  erwarten,
  daß  ihm  die  gehörige  Genugthuung  angedeihen
  wird.

Jedoch  muß  er  bei  solcher  Klagestellung  im;
mer  voraus  den  Beweis  mitführen,  daß  er
der  gesederten  Zoll  und  Maurschuldigkeit  Ger
nügen  geleistet  habe.  Wäre  er  hiebei  übernommen
  worden,  so  hat  er  die  Rückerstattung
des  Zuvielbezahlten  zuverläßig  zu  gewärtigen.

lo  l.  Defraudations-Fälle  in  Zoll-,  Maut-,
Weggeldszund  Aufschlags-Gegenständen  können
  in  erster  Instanz  nur  bei  den  Mautäm-=tern
  und  Hallen,  nie  bei  einer  anderen  Gerichtsstelle
  verhandelt  und  bestraft  werden.

192.  Do  jedoch  die  Erfahrung  gelehrt  hat,
daß  nicht  selten  die  Gesez:  Bestimmungen  von
der  ersten  Instanz  irrig  und  unrichtig  angewendet
  worden,  so  sollen  die  Urtheile  derselben,
  um  die  Zoll=  und  Mautpssichtigen  dagegen
  auch  ohne  Appellation  zu  schüzen,  nicht
eher  in  Rechtskraft  erwachsen,  als  bis  sie  von
der  einschldgigen  Maut,  Inspektion  bestättiget
worden  sind.

Rekurs  an  die  Appellations=  Stelle.  .  rd3—a00.

103.  In  der  Appellation  gelangt  die  Sache
  an  Unsere  General  Zoll,  und  Maut-Die
rektion,  welche  sie  kollegialisch  vornimmt  und
behandelt,  und  nach  den  in  gegenwärtiger  Zollund
  Maut-Ordnung  fesigesezten  Straf-Be
stimmungen  darüber  rechrlich  erkennt.

r0  ..Ueber  Straf"  Beträge,  welche  die
Summe  von  fünf  Gulden  nicht  überschreiten,
kann  nicht  zu  Unserer  Zentral:  Manutstelle  appellirt
  werden;  sondern  der  klagende  Theil
wendet  sich  hicrüber  an  die  einschlázige  Maut-Inspektion.


195  Die  Appellations,  Termine  werden  das
hin  festgeseze:  «

Jeder  inlaͤndische,  wegen  Zollvergehungen,
Bestrafte  muß  sie  in  einem  Zeitraume  von  30;

Jeder  Ausländer  in  einem  Zeitraume  von  60
Tagen,  (beide  Termine  vom  Tage  der  ergangenen
  Definitiv:  Verbscheidung  an  gerechnet)
ergreifen.

Auch  der  Kläger,  wenn  er  mit  dem  Spruche
  der  ersten  Instanz  nicht  zufcieden  ist,  kann
zu  der  Zentral:  Zoll=  und  Mauestelle  appelliren;
  doch  wird  für  diesen  der  Appellations=Termin
  auf  11  Tage  beschränkt.

196.  Das  Recht,  Defraudations:  Klagen
vorzubringen,  und  Defraudanten  zu  belangen,
stehet  jederman,  ohne  Ausnahme,  zu.

107.  Will  oder  kann  aber  ein  Kläger  in  eigener
  Person  die  Klaze  nicht  führen,  so  kann
er  bei  dem  Amte  die  Aufstellung  eines  Dritten
nomine  lisci  nachsuchen.

o8.  Der  Beklagte  hat  seine  Vertheidigung
  bei  der  ersten  Instanz  stets  mündlich  zu
führen.

100.  Ueber  jede  Defcaudations  Klage,  auch
von  dem  geringsten  Belange,  muß  ein  schriftliches
  Protokoll  abgehalten,  und  die  Verhandlung
  summarissime  per  recessus  orales  vollführt
  werden.

200.  Jedem  Bestraften  wird  auch,  ohne
sein  Verlangen,  eine  Protekolls.  Abschrift  unentgeldlich
  miegetheilt.