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Sollte demungeachtet ein Zollpflichtiger
über die ihm wiederfahrene Behandlunge-Art
zu klagen Ursache haben, so hat er seine Kla,
ge bei der oben benannten Zentral-Zoll= und
tautstelle anzubringen, und er darf erwarten,
daß ihm die gehörige Genugthuung angedeihen
wird.
Jedoch muß er bei solcher Klagestellung im;
mer voraus den Beweis mitführen, daß er
der gesederten Zoll und Maurschuldigkeit Ger
nügen geleistet habe. Wäre er hiebei übernommen
worden, so hat er die Rückerstattung
des Zuvielbezahlten zuverläßig zu gewärtigen.
lo l. Defraudations-Fälle in Zoll-, Maut-,
Weggeldszund Aufschlags-Gegenständen können
in erster Instanz nur bei den Mautäm-=tern
und Hallen, nie bei einer anderen Gerichtsstelle
verhandelt und bestraft werden.
192. Do jedoch die Erfahrung gelehrt hat,
daß nicht selten die Gesez: Bestimmungen von
der ersten Instanz irrig und unrichtig angewendet
worden, so sollen die Urtheile derselben,
um die Zoll= und Mautpssichtigen dagegen
auch ohne Appellation zu schüzen, nicht
eher in Rechtskraft erwachsen, als bis sie von
der einschldgigen Maut, Inspektion bestättiget
worden sind.
Rekurs an die Appellations= Stelle. . rd3—a00.
103. In der Appellation gelangt die Sache
an Unsere General Zoll, und Maut-Die
rektion, welche sie kollegialisch vornimmt und
behandelt, und nach den in gegenwärtiger Zollund
Maut-Ordnung fesigesezten Straf-Be
stimmungen darüber rechrlich erkennt.
r0 ..Ueber Straf" Beträge, welche die
Summe von fünf Gulden nicht überschreiten,
kann nicht zu Unserer Zentral: Manutstelle appellirt
werden; sondern der klagende Theil
wendet sich hicrüber an die einschlázige Maut-Inspektion.
195 Die Appellations, Termine werden das
hin festgeseze: «
Jeder inlaͤndische, wegen Zollvergehungen,
Bestrafte muß sie in einem Zeitraume von 30;
Jeder Ausländer in einem Zeitraume von 60
Tagen, (beide Termine vom Tage der ergangenen
Definitiv: Verbscheidung an gerechnet)
ergreifen.
Auch der Kläger, wenn er mit dem Spruche
der ersten Instanz nicht zufcieden ist, kann
zu der Zentral: Zoll= und Mauestelle appelliren;
doch wird für diesen der Appellations=Termin
auf 11 Tage beschränkt.
196. Das Recht, Defraudations: Klagen
vorzubringen, und Defraudanten zu belangen,
stehet jederman, ohne Ausnahme, zu.
107. Will oder kann aber ein Kläger in eigener
Person die Klaze nicht führen, so kann
er bei dem Amte die Aufstellung eines Dritten
nomine lisci nachsuchen.
o8. Der Beklagte hat seine Vertheidigung
bei der ersten Instanz stets mündlich zu
führen.
100. Ueber jede Defcaudations Klage, auch
von dem geringsten Belange, muß ein schriftliches
Protokoll abgehalten, und die Verhandlung
summarissime per recessus orales vollführt
werden.
200. Jedem Bestraften wird auch, ohne
sein Verlangen, eine Protekolls. Abschrift unentgeldlich
miegetheilt.