8.3.
Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem
Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben
derjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds
mitzutheilen, welche juristische Persönlichkeit besitzen und welche ganz oder zum
Theil zu solchen Iwecken bestimmt sind, für weiche auch allgemeine Staatsnnittel
verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen
Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten
Verwendungszwecken gesondert anzugeben.
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben derjeuigen Unter-
richts-, wissenschaftlichen, Kunst= und ähnlichen Anstalten,
1) welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter zu
unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen,
2) welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu unterhakten
find,
3) welche von Dritten zu unkerhalten sind, aber vom Staate mit Zu-
schüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt
werden.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die außschließlich für
den Elementar= oder Fortbitdungs-Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf
solche Anstalten, welche mrit Zuschüssen aus den dazu im Erat berengestellten
Diepositionsfonds unterstützt werden.
C. 4.
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden
besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestinmmungen im H. 2 Nr. 4 oder
im §. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Landtage mit den Spezial-Etats
der betresfenden Staatsverwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahres-
beträge der einzelnen Fonds mitzutheilen.
G. 5.
Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustinnnen, kann von der
Mittheilung der in den §##. 3 und 4 bezeichneten Nachweisungen bezüglich ein-
zelner Fonds oder Anstalten oder bezüglich gewiffer Kategorien derfelben abgeseben
werden.
K. 6.
Bei dem Seehandlungs-Institut find sowohl in dem Spezial-Etat als in
dem Staatshaushalts-Etat der Geschäftsgewinn und die Venvaltungs-Einnahmen
des Instituts, in dem Spezial-Etat auch die Verwallungs-Auösgaben desselben zu
veranschlagen.