Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

8.3. 
Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem 
Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben 
derjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds 
mitzutheilen, welche juristische Persönlichkeit besitzen und welche ganz oder zum 
Theil zu solchen Iwecken bestimmt sind, für weiche auch allgemeine Staatsnnittel 
verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen 
Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten 
Verwendungszwecken gesondert anzugeben. 
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben derjeuigen Unter- 
richts-, wissenschaftlichen, Kunst= und ähnlichen Anstalten, 
1) welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter zu 
unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen, 
2) welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu unterhakten 
find, 
3) welche von Dritten zu unkerhalten sind, aber vom Staate mit Zu- 
schüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt 
werden. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die außschließlich für 
den Elementar= oder Fortbitdungs-Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf 
solche Anstalten, welche mrit Zuschüssen aus den dazu im Erat berengestellten 
Diepositionsfonds unterstützt werden. 
C. 4. 
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden 
besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestinmmungen im H. 2 Nr. 4 oder 
im §. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Landtage mit den Spezial-Etats 
der betresfenden Staatsverwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahres- 
beträge der einzelnen Fonds mitzutheilen. 
G. 5. 
Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustinnnen, kann von der 
Mittheilung der in den §##. 3 und 4 bezeichneten Nachweisungen bezüglich ein- 
zelner Fonds oder Anstalten oder bezüglich gewiffer Kategorien derfelben abgeseben 
werden. 
K. 6. 
Bei dem Seehandlungs-Institut find sowohl in dem Spezial-Etat als in 
dem Staatshaushalts-Etat der Geschäftsgewinn und die Venvaltungs-Einnahmen 
des Instituts, in dem Spezial-Etat auch die Verwallungs-Auösgaben desselben zu 
veranschlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.