Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Mit dem Spezial-Etat des Seehandlungs-Instituts ist dem Landiage der 
Verwaltungsbericht und der Hauptabschluß des Instituks für das letzte abgelaufene 
Etatsjahr mitzutheilen. 
8. 7 
Bei solchen Verwaltungen, welche nicht ausschließlich für Rechnung des 
Staates geführt werden, ist sowohl in den Spezial-Etat der betreffenden Staats- 
verwaltung als in den Staatshaushalts-Etat der Antheil des Staates an dem 
für die Gemeinschaft veranschlagten Ueberschusse oder Zuschusse einzustellen. 
Die Einnahmen und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Verwaltungen 
sind in einer dem Spezial-Etat der betreffenden Staatsverwaltung beizufügenden 
Nachweisung dem Landtage mitzutheilen. 
g. 8. 
Durch die Etats werden Privatrechte vder Privatpflichten weder begründet 
noch aufgehoben. 
K. 9. 
Nach geschlicher Feststellung des Staatshaushalts-Etats ist derselbe nebst 
den zugehörigen Spezial-Etats durch die Staatsregierung der Ober-Rechnungs- 
kammer mitzutheilen. 
8. 10. 
In den Kassen-Etats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen 
auf Grund des Staatshaushalts-Etats und der mit demselben festgestellten Spezial- 
Etats auyzufertigen sind; find die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen 
der durch diese Etats festgestellten Kapitel und Ditel in aun zu bringen. 
Diese Bestimmmng findet keine Anwendung auf diejenigen Kassen-Etats 
und Theile von Kassen-Etats für die Hauptkassen und die General-Staatskasse, 
in welchen die in anderen Kassen-Etats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten 
Einnahmen und Ausgaben mur sinumarisch nach Verwaltungsbezirken oder Ver- 
waltungszweigen aufgeführt werden. 
K. 11. 
Die Kassen-Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum festgestellt werden. 
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassen-Erats 
durch den Staatshaushalts-Etat für eines der folgenden Jahre Aenderungen 
herbeigeführt, so sind darüber, sofern die Uebereinstimmung der Kassen-Etats mit 
dem Staatshaushalts-Etat nicht durch einen jährlich festzustellenden Gesammt- 
Kassen-Etat für den betreffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere, 
diese Uebereinstimmung herstellende Deklarationen auszufertigen. 
KS. 12. 
Die Kassen-Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden 
Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend 
r. 900. ) 17= 
 
	        
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