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Mit dem Spezial-Etat des Seehandlungs-Instituts ist dem Landiage der
Verwaltungsbericht und der Hauptabschluß des Instituks für das letzte abgelaufene
Etatsjahr mitzutheilen.
8. 7
Bei solchen Verwaltungen, welche nicht ausschließlich für Rechnung des
Staates geführt werden, ist sowohl in den Spezial-Etat der betreffenden Staats-
verwaltung als in den Staatshaushalts-Etat der Antheil des Staates an dem
für die Gemeinschaft veranschlagten Ueberschusse oder Zuschusse einzustellen.
Die Einnahmen und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Verwaltungen
sind in einer dem Spezial-Etat der betreffenden Staatsverwaltung beizufügenden
Nachweisung dem Landtage mitzutheilen.
g. 8.
Durch die Etats werden Privatrechte vder Privatpflichten weder begründet
noch aufgehoben.
K. 9.
Nach geschlicher Feststellung des Staatshaushalts-Etats ist derselbe nebst
den zugehörigen Spezial-Etats durch die Staatsregierung der Ober-Rechnungs-
kammer mitzutheilen.
8. 10.
In den Kassen-Etats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen
auf Grund des Staatshaushalts-Etats und der mit demselben festgestellten Spezial-
Etats auyzufertigen sind; find die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen
der durch diese Etats festgestellten Kapitel und Ditel in aun zu bringen.
Diese Bestimmmng findet keine Anwendung auf diejenigen Kassen-Etats
und Theile von Kassen-Etats für die Hauptkassen und die General-Staatskasse,
in welchen die in anderen Kassen-Etats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten
Einnahmen und Ausgaben mur sinumarisch nach Verwaltungsbezirken oder Ver-
waltungszweigen aufgeführt werden.
K. 11.
Die Kassen-Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum festgestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassen-Erats
durch den Staatshaushalts-Etat für eines der folgenden Jahre Aenderungen
herbeigeführt, so sind darüber, sofern die Uebereinstimmung der Kassen-Etats mit
dem Staatshaushalts-Etat nicht durch einen jährlich festzustellenden Gesammt-
Kassen-Etat für den betreffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere,
diese Uebereinstimmung herstellende Deklarationen auszufertigen.
KS. 12.
Die Kassen-Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden
Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend
r. 900. ) 17=