Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g. 45. 
Die zur Bestimmung der Zuständigkeit der Spezialkommissare, zur Bilbung 
der Anerbenkommissionen, sowie der Berufungskommissionen und zum Erlasse von 
Geschäftsanweisungen für diese Kommissionen erforderlichen Vorschriften sind vom 
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen. 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Aus- 
führung der §H. 8 bis 11, 43 und 48 durch die Auseinandersetzungsbehörden, 
die Anerbenkommissionen und die Berufungskommissionen die für Gemeinheits- 
theilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprechende An- 
wendung: 
Die Entscheidung der Berufungskommission erfolgt auf Grund mündlicher 
Verhandlung. 
Das Verfahren erster Instanz nach §. 8 Absatz 1, 3 und 4, I#. 9, 10 
und 48, die Prüfung auf Grund eines gemäß §. 8 Absatz 2 gestellten Antrages, 
falls die Eintragung der Anerbengutsßeigenschaft erfolgt, sowie das Verfahren, auf 
Grund dessen eine Bescheinigung gemäß §. 11 ausgestellt wird, sind kostenfrei. 
Für die Prüfung auf Grund eines gemäß & 8 Absatz 2 gestellten Antrages, 
falls die Eintragung der Anerbengutseigenschaft nicht erfolgt, für das Verfahren 
gemäß §F. 11, falls die beantragte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, sowie für 
die Abgabe einer gutachtlichen Aeußerung nach F. 43 ist ein Pauschquantum nach 
Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten zu erheben. Das GEleiche gilt für das 
von einem Eigenthümer beantragte Verfahren zweiter Instanz nach S#. 9 und 10; 
die Kosten bleiben jedoch insoweit außer Ansatz, als der Beschwerde stattgegeben 
wird. Hat der Spezialkommissar die Beschwerde erhoben, so ist das Verfahren 
kostenfrei. 
K. 46. 
Auf Fideikommisse, Lehen- und Stammgüter sowie auf Anerbengüter im 
Sinne des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten= und Anfiedelungs- 
gütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz. Samml. S. 124), finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Bei denjenigen Landgütern, welche sich nicht im Eigenthume einer natür- 
lichen Person befinden, unterbleibt die Eintragung der Anerbengutseigenschaft. 
H. 47. 
Dieses Gesetz findet auch auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen ein 
Anerbengut zu dem Gesammtgute einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, 
welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestanden hat. 
g. 48. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
9 Die in den §#. 1 bis 9 und 11 enthaltenen Bestimmungen treten sofort 
in Kraft.
	        
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