in Beziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der
Königlich Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen
für die außerpreußische Strecke keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen
sollen, als für die Strecke in Preußen.
Artikel 7.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
Prle Matz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
ebiet sie entstanden sind. .
Der Fürstlich Schaumburg · Lippischen Regierung bleibt vorbehalten, den
Verkehr zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über
die innerhalb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits- und Aussichts-
rechte einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen.
Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, welche nicht zuun Utchen Einschreiten der zuständigen
Polizei= und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
« Die Bahnpolizel wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des be-
treffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn von #inteln nach Stadthagen finden die für Besetzung der Sub-
altern, und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grund-
sätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie
angestellt sind, unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militäwerwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gestelchest den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
eiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
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