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Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Herzoglich Anhaltischen
Regierung über die in ihrem Gebiet gelegene Bahnstrecke und über den darauf
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Ge-
sellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in
deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die
Herzoglich Anhaltische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über
die Dotirung der Reserve- und des Erneuerungsfonds, sowie die Genehmigung
und die Festsezung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf den
in ihrem Gebiete gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen
Neierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die An-
haltische Strecke keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, als
für die Strecke in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife sowie der
Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich Anhaltischen Reglerung thunlichste Berück-
sichtigung finden.
Artikel 7.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht
Reichsgesetze Matz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf
dessen Gebiet sie entstanden find.
Der Herzoglich Anhaltischen Reglerung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die inner-
halb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer
besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese
haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnwerwaltung in allen
Fällen zu vertreten, welche nicht zum ditekten Einschreiten der zuständigen Polizei-
und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in sedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
ind auf Vorschlag der Bahnwerwaltung bei den zuständigen Behörden des be-
treffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 9,
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauendorf finden die für Be.
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäramwärtern jeweilig
geltenden Grundsätze Anwendung. "
(Nr. 10023,)