Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hubertusstock, den 19. September 1898. 
¶. S.) Wilhelm. 
Barkhausen. 
(Nr. 10034.) Verfügung des Justlzministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Dhell des Bezirks des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 24. September 1898. 
A# Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. Angust 1896 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Ammeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtögerichts. Biedenkopf gehörigen Gemeinde- 
bezirk Breidenstein mit dem Hofe Roßbach 
am 1. November 1898 beginnen soll. 
Berlin, den 24. September 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemach: 
1) das am 4. April 1898 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent, und 
Bewässerungsgenossenschaft des Rutkownitzathales zu Wiesenthal im Kreise 
Berent durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 34 
S. 307, ausgegeben am 20. August 1898; 
(Nr. 10031.)
	        
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