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Nr. 10036.) Verfügung kes Juslizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Sankt Vith, Adenau, Bitburg,
Daun, Hillesheim, Waxweiler und Wittlich. Vom 6. Oktober 1898.
A# Grund des K. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gellungsbereich des Nheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Geset-Sanunl. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Vith gehörigen Gemeinden
Reuland und Thommen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Weidenbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Heilen-
boeach, Wiersdorf und Trimport,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Nerdlen,
für dieum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörige Gemeinde Hinter-
weiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxpveiler gehörigen Gemeinden
Lützkampen und Sevenig, .
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörigen Gemeinden
Bausendorf,) Eckseld und Oberkail
am 15. November 1898 beginnen foll.
Verlin, den 6. Oktober 1898.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Redigict im Bureau detStaalemluisteriums.
VBerlin, #strucnt in der Reichsdruckerel.
(Nr 10036.)