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8) der Allerhöchste Erlaß vom 6. Mai 1899, durch welchen der Stadtgemeinde
Waldenburg das Recht verliehen worden ist, das zur Ausführung
der geplanten, aus dem Quellengebiete in der Thalsohle des
Bobers und des Lässigbaches bei Ruhbank im Kreise Bolkenhain zu
speisenden städtischen Wasserleitung erforderliche Grundeigenthum im Wege
der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreichend ist, mit
einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Breslau Nr. 23 S. 215, ausgegeben am 10. Juni
1899.
MRedigirt im Gurcau des Siaatemluisteriums.
Verlin, gedruckt in der Meichedrmackerei.