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Die vorstehend bestimmten Gebuhren werden in jedem Verfabren mir einmal erhoben.
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren.
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe
anzusehen. «
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 finden auf andere Fälle der Festsetzung
von Ordnungsstrafen, insbesondere nach §. 151 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung-*-1*
K. 104.
Sooveit nicht in diesem Gesetz oder reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist,
werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesetz
und dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den
Gerichten zugewiesenen, von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen
Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, sawie von
Angelegenheiten ähnlicher Art drei Zehntheile der Sätze des K. 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes erhoben.
K. 105.
In den nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Sammi.
S. 371) zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen
des linken Reinusers werden nur Schreibgebühren und sonstige baare
Auslagen erbe Ist über Streitigkeiten Einzelner von dem Landgerichte zu
entscheiden, so finden auf das hierauf bezügliche Verfahren die Vorschriften des
Deutschen Gerichtskostengesetzes Anwendung.
5. 106.
Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht Prenßischen Gerichts in
Angelegenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengesetz nicht betroffen
werden, sind außer den baaren Auslagen zu erheben:
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren
bestinunt sind, diese Gebuhren;
2. wenn nur um die Lustellung oder Aushändigung eines Schruststücks
ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des . 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes,
jedoch nicht über 10 Mark;
3. in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Sätze, jedoch
nicht über 20 Mark.
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berübrt. Gebühren
und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob
diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Justizminister.
. 107.
In dem Verfahren, betreffend den Austritt aus der Kirche oder einer
Synagogengemeinde, wird eine Gebühr von drei Mark erhoben.