Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Die  vorstehend  bestimmten  Gebuhren  werden  in  jedem  Verfabren  mir  einmal  erhoben.
  Jede  Wiederholung  der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.
Als  Werth  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe
  anzusehen.  «
Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  4  finden  auf  andere  Fälle  der  Festsetzung
von  Ordnungsstrafen,  insbesondere  nach  §.  151  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  entsprechende  Anwendung-*-1*

  K.  104.
Sooveit  nicht  in  diesem  Gesetz  oder  reichsgesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,
werden  für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesetz
  und  dem  Gesetze,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den
Gerichten  zugewiesenen,  von  den  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen
Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des  Gerichts  erfordern,  sawie  von
Angelegenheiten  ähnlicher  Art  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  K.  8  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  erhoben.
K.  105.

In  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-Sammi.
  S.  371)  zu  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen
  des  linken  Reinusers  werden  nur  Schreibgebühren  und  sonstige  baare
Auslagen  erbe  Ist  über  Streitigkeiten  Einzelner  von  dem  Landgerichte  zu
entscheiden,  so  finden  auf  das  hierauf  bezügliche  Verfahren  die  Vorschriften  des
Deutschen  Gerichtskostengesetzes  Anwendung.

5.  106.

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  nicht  Prenßischen  Gerichts  in
Angelegenheiten,  welche  durch  das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  nicht  betroffen
werden,  sind  außer  den  baaren  Auslagen  zu  erheben:

1.  wenn  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren

bestinunt  sind,  diese  Gebuhren;

2.  wenn  nur  um  die  Lustellung  oder  Aushändigung  eines  Schruststücks
ersucht  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  .  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes,
  jedoch  nicht  über  10  Mark;

3.  in  allen  anderen  Fällen  zwei  Zehntheile  der  erwähnten  Sätze,  jedoch
nicht  über  20  Mark.

Die  bestehenden  Staatsverträge  werden  hierdurch  nicht  berübrt.  Gebühren
und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  Ob
diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  der  Justizminister.

.  107.

In  dem  Verfahren,  betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche  oder  einer
Synagogengemeinde,  wird  eine  Gebühr  von  drei  Mark  erhoben.