Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  66.  1091

4  Ist  in  den  Fällen  der  Absätze  2  und  3  der  Veräußerer  wegen  eines  Hauptmangels
zur  Wandelung  gesetzlich  verpflichtet,  so  lebt  seine  Versicherung  wieder  auf;  in  den  Fällen
des  Abs.  3  tritt  eine  Haftung  des  neuen  Vereines  nicht  ein.

15.

1  Geht  das  Anwesen  eines  Vereinsmitgliedes  an  ein  Nichtmitglied  über,  so  tritt  an
Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  das  Versicherungsverhältnis  mit  allen  seinen  Rechten
und  Pflichten  ein,  soweit  er  an  dem  Viehbestand  das  Eigentum  erwirbt.

2  Der  neue  Besitzer  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  innerhalb  14  Tagen  nach
dem  Erwerbe  durch  schriftliche  Anzeige  an  den  Vereinsausschuß  zu  kündigen.

4à  Die  Veräußerung  des  Anwesens  ist  dem  Vereinsausschusse  unverzüglich  anzuzeigen.

*  Erstattet  weder  der  Erwerber  noch  der  Veräußerer  unverzüglich  die  Anzeige,  so  wird
für  Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange  entstehen,  keine  Entschädigung
geleistet.  .

?.  Stirbt  ein  Vereinsmitglied,  so  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen  Zahlungsrückstände
  aus  der  Versicherung  auf  die  Personen  über,  welche  die  versicherten  Tiere  im
Erbgange  erwerben.  Die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse  binnen  8  Tagen  anzuzeigen.
  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis
zum  Betrage  von  3  —M&  ahnden.  Hiegegen  ist  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  zulässig.

5.  Der  Eintritt  in  das  Versicherungsverhältnis  nach  Abs.  1  und  5  ist  zu  versagen,
wenn  der  neue  Besitzer  oder  Erbe  zu  den  in  §  4  Abs.  2  bezeichneten  Personen  gehört
oder  nicht  seinen  gesamten  versicherungsfähigen  Viehbestand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine
versichert.  Der  Eintritt  kann  ferner  aus  den  in  §  5  Abs.  4  angegebenen  Gründen  versagt
  werden.  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  Berufung  nach  §  10  Abs.  5  zulässig.

16.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  §  15
Abs.  1—4  und  6  entsprechende  Anwendung.

§&  17.

1.  Das  Versicherungsjahr  beginnt  am  1.  November.

2.  Ausgeschiedene  Mitglieder  (§  5  Abs.  2)  verlieren  von  dem  auf  den  Austritt  oder  die
Kündigung  folgenden  Versicherungsjahre  an,  ausgeschlossene  Mitglieder  dagegen  sofort  mit
dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die  Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den
Verein  und  an  sein  Vermögen.  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  Buchstabe  c  endigt  das  Versicherungsverhältnis
  erst  4  Wochen  nach  der  Eröffnung  des  Ausschließungsbeschlusses.