Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Anlage 2. 
wischen der Stadtgemeinde Halle a. S. und der Landgemeinde Trotha wird, 
vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung, nachstehender Vertrag geschlossen: 
KG. 1. 
Die Stadtgemeinde Halle a. S. und die Landgemeinde Trotha treten zu 
einer einzigen, unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemein 
Halle a. S. zusammen. , 
Demgemäß werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit in 
den nachstehenden Paragraphen nicht Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller 
bürgerlichen Rechte und Plichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den beider- 
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
g. 2. 
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem 
einzigen Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privat. 
rechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Trotha als deren 
Rechtsnachfolgerin ein. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen den stiftungsmäßigen 
Zwecken nach wie vor erhalten. Soweit bei Stiftungen, welche den Einwohnern 
von Halle a. S. im Allgemeinen zu Gute kommen, der Genuß derselben von 
einem nach Zeit bestimmten Aufenthalt in Halle a. S. abhängig ist, wird die 
in Trotha verbrachte Zeit auf die stiftungsgemäß erforderte angerechnet. 
8. 3. . 
Mit dem V der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge- 
meindebehörden der Stadt Halle a. S. in Trotha die Verwaltung der Gemeinde. 
angelegenheiten sowie die den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen 
Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden von Halle a. S. treten in alle diejenigen 
Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Be- 
stimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden in Trotha 
zustehen oder obliegen. 
S 4. 
Die in Halle a. S. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, diepulatig= und 
die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Halle a. S. geltenden
	        
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