Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Körperschaften  von  Halle  a.  S.  werden  indessen  nach  der  Einverleibung  mit  der
Anwendung  der  für  die  Gemeindebeamten  in  Halle  a.  S.  geltenden  Besoldungsgrundsätze,
  soweit  dieselben  günstiger  als  die  bisher  in  der  Gemeinde  Giebichenstein
gültig  gewesenen  sind,  beginnen  und  die  danach  sich  ergebenden  Gehaltsregulirungen
Amäsch  zur  Durchführung  bringen,  so  jedoch,  daß  die  Gleichstellung  spätestens
in  einem  Zeitraume  von  3  Jahren  von  der  Vercidigng  beider  Gemeinden  an
erfolgt.  Falls  den  Gemeindebeamten  in  Folge  der  Einverleibung  solche  Rebeneinnahmen,
  welche  aus  ihnen  von  der  Gemeindevertretung  übertragenen  Nebenämtern
  zufließen,  entzogen  werden  follten,  ist  ihnen  dafür  bei  der  Gehaltsregulirung
eine  anderweite  entsprechende  Gehaltsentschädigung,  jedoch  nicht  über  die  skalenmäßigen
  Gehaltssätze  hinaus,  zu  gewähren.  *

Ebenso  werden  die  zur  Zeit  der  Einverleibung  im  Dienste  der  Gemeinde
Giebichenstein  befindlichen  [öürrauhulfsrrteir  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  nach  Maßgabe  der  für  die  vort  beschäftigten  Hülfsarbeiter  bestehenden
reglementarischen  Bestimmungen  übernommen.  Eine  Verkürzung  der  bisherigen
Bezüge  darf  indessen  auf  keinen  Fall  stattfinden.

K.  9.

Die  im  Dienste  der  Gemeinde  Giebichenstein  zur  Zeit  der  Vereinigung
stehenden  Lehrpersonen  (Rektor,  Lehrer  und  Lehrerinnen)  werden  von  diesem
Zeitpunkt  ab  bezüglich  des  Gehalts  und  der  Ansprüche  auf  Pension,  Wittwenund
  Waisenversorgung  den  Lehrpersonen  der  Stadt  Halle  a.  S.  gleichgestellt.

8.  10.  .  «.,s  .

In  Giebichenstein  muß  nach  der  Eingemeindung  ein  besonderes  Standesamt

verbleiben.  ·
G.  11.

Falls  nach  der  Eingemeindung  höhere  Schulen  errichtet  werden,  ist  eine
derselben  auf  Giebichensteiner  Gebiet  oder  in  unmittelbarer  Nähe  der  Grenze  auf
Hallischem  Gebiete  zu  errichten.

KG.  12.

Für  Neupflasterung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen  im  früheren
Gemeindebezirke  Giebichenstein  muß,  mit  dem  Jahre  der  Eingemeindung  beginnend,
10  Jahre  lang  die  Summe  von  mindestens  35  000  —  Fünf  und  dreißig
Tausend  —  Mark  jährlich  aufgewendet  werden.  Bei  Neupflasterungen  sind
Reihensteine  zu  verwenden.  Auch  müssen  die  Straßen  Giebichensteins  in  einer
dem  Bedürfniß  entsprechenden  Weise  gesprengt  werden.

H.  13.

Der  Wettinerplatz  und  die  um  denselben  vorgesehenen  Straßen  sowie  die
Schmelzerstraße  auf  der  Strecke  von  der  verlängerten  Hohestraße  bis  zum  Wettinerplatz
  sind  innerhalb  längstens  zweier  Jahre  nach  dem  Tage  der  Eingemeindung
auszubauen.