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d. 4.
Die Zahl der Stabiverordneten in der Stadt Stettin wird vom 1. April
1900 ab auf neunundsechzig festgesetzt. Abänderungen dieser Zahl durch Orts-
statut bleiben zulässig.
Von den hiemach der gegemwärtigen Jahl der Stadtverordneten hinzu-
tretenden sechs Mitgliedern der Versammlung sind das erste Mal durch die
Mitglieder der bisherigen Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grabow und
der bisherigen Gemeindevertretung der Landgemeinde Vredow aus ihrer Mitte
unter Leitung des Bürgermeisters oder eines von ihm zu bestimmenden Magistrats-
mitglieds der Stadt Stettin je drei derart zu wählen, daß in jeder dieser bis-
herigen Gemeinden auf jede der drei Wählerabtheilungen je ein neues Muglied
der Stadtverordnetenversammlung entfällt.
Auf das Wahlverfahren finden im Uebrigen die Vorschriften der &§. 23
bis 27 der Städteordnimg vom 30. Mai 1853 entsprechende Anwendung.
Von den so gewählten sechs Stadtverordneten scheiden je zwei, welche durch
das Loos zu bestimmen sind, bei den nächsten drei, zur regelmäßigen Ergänzung
er Stadtverordnetenversammlung in Stettin stattfindenden Wahlen aus.
G. 5.
Mit dem Zeilpunkte der Vereinigung (F. 1) treten die Gemeindebeamten
und Lehrer der einverleibten Gemeinden mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhe-
Khat sowie Wittwen= und Waisenversorgung, welche ihnen zu dem bezeichneten
Zeilpunkte zustehen, in den Dienst der Stadtgemeinde Stettin über. Das Lehrer-
berufungsrecht für die Schulen in Grabew und Bredow gebührt fortan dem
Magistrate zu Stettin.
KG. 6.
Werden für den Bezirk der bisherigen Landgemeinde Remitz oder Theile
dieses Bezirkes auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 561)
Fluchtlinien festgesetzt, so tritt diese Festsetzung für die dem Betriebe der Wohl-
thätigkeitsanstalten „Kückenmühle"“ unmittelbar dienenden Grundflächen erst in
Wirkung, wenn und insoweit deren Benutzung für diesen Zweck aufbört.
Diese Vorschrift (Abs. 1) findet keine Anwendung auf die Festsetzung der
Fluchtlinien für die von Stettin durch Nemiß zur Grenze von Eckerberg führende
Hauptstraße von Nemitz.
Die Kückenmühler Anstalten bleiben, soweit es sich um das Schlachten für
ihren Anstaltsbedarf handelt, für dreißig Jahre, vom Eingemeindungstage ab,
von dem auf Grund des Gesetzes vom M- * (Geseh-Samml. S. 23) in
Stettin eingeführten Schlachtzwange befreit.
4 ·.
Zu dem Steuerbedarfe der er Stadtgemeinde Stettin haben vom
1. April 1900 ab fünfunddreißig Jahre hindurch die Steuerpflichtigen des bis-
herigen Stadtgemeindebezirkes Grabow jährlich vorweg beizutragen: