Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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d. 4. 
Die Zahl der Stabiverordneten in der Stadt Stettin wird vom 1. April 
1900 ab auf neunundsechzig festgesetzt. Abänderungen dieser Zahl durch Orts- 
statut bleiben zulässig. 
Von den hiemach der gegemwärtigen Jahl der Stadtverordneten hinzu- 
tretenden sechs Mitgliedern der Versammlung sind das erste Mal durch die 
Mitglieder der bisherigen Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grabow und 
der bisherigen Gemeindevertretung der Landgemeinde Vredow aus ihrer Mitte 
unter Leitung des Bürgermeisters oder eines von ihm zu bestimmenden Magistrats- 
mitglieds der Stadt Stettin je drei derart zu wählen, daß in jeder dieser bis- 
herigen Gemeinden auf jede der drei Wählerabtheilungen je ein neues Muglied 
der Stadtverordnetenversammlung entfällt. 
Auf das Wahlverfahren finden im Uebrigen die Vorschriften der &§. 23 
bis 27 der Städteordnimg vom 30. Mai 1853 entsprechende Anwendung. 
Von den so gewählten sechs Stadtverordneten scheiden je zwei, welche durch 
das Loos zu bestimmen sind, bei den nächsten drei, zur regelmäßigen Ergänzung 
er Stadtverordnetenversammlung in Stettin stattfindenden Wahlen aus. 
G. 5. 
Mit dem Zeilpunkte der Vereinigung (F. 1) treten die Gemeindebeamten 
und Lehrer der einverleibten Gemeinden mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhe- 
Khat sowie Wittwen= und Waisenversorgung, welche ihnen zu dem bezeichneten 
Zeilpunkte zustehen, in den Dienst der Stadtgemeinde Stettin über. Das Lehrer- 
berufungsrecht für die Schulen in Grabew und Bredow gebührt fortan dem 
Magistrate zu Stettin. 
KG. 6. 
Werden für den Bezirk der bisherigen Landgemeinde Remitz oder Theile 
dieses Bezirkes auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 561) 
Fluchtlinien festgesetzt, so tritt diese Festsetzung für die dem Betriebe der Wohl- 
thätigkeitsanstalten „Kückenmühle"“ unmittelbar dienenden Grundflächen erst in 
Wirkung, wenn und insoweit deren Benutzung für diesen Zweck aufbört. 
Diese Vorschrift (Abs. 1) findet keine Anwendung auf die Festsetzung der 
Fluchtlinien für die von Stettin durch Nemiß zur Grenze von Eckerberg führende 
Hauptstraße von Nemitz. 
Die Kückenmühler Anstalten bleiben, soweit es sich um das Schlachten für 
ihren Anstaltsbedarf handelt, für dreißig Jahre, vom Eingemeindungstage ab, 
von dem auf Grund des Gesetzes vom M- * (Geseh-Samml. S. 23) in 
Stettin eingeführten Schlachtzwange befreit. 
4 ·. 
Zu dem Steuerbedarfe der er Stadtgemeinde Stettin haben vom 
1. April 1900 ab fünfunddreißig Jahre hindurch die Steuerpflichtigen des bis- 
herigen Stadtgemeindebezirkes Grabow jährlich vorweg beizutragen:
	        
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