Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2.

Außerdem  erwirbt  der  Staatsfiscus  im  Königreich  Sachsen  sämmtliche  sonstigen  der
Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Aktiven  und  Bestände,
insoweit  sie  nicht  zu  dem  der  Gesellschaft  verbleibenden  Reingewinne  auf  das  Jahr  1885
zu  rechnen  sind,  insbesondere  also  den  am  Schlusse  des  Jahres  1885  etwa  noch  vorhandenen
  Baufonds,  den  Erneuerungsfonds  und  den  Reservefonds.

Jedoch  überläßt  der  Staat  die  zum  ersten  Male  für  das  Jahr  1885  nach  Vorschrift
  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Juli  1884,  betreffend  die  Commanditgesellschaften
auf  Actien  und  die  Actiengesellschaften,  zu  bewirkende  Rücklage  in  den  nach  Artikel  239
und  185  b  desselben  zu  bildenden  Reservefonds  der  Gesellschaft  zur  freien  Verfügung.

Die  Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  hinsichtlich
der  planmäßigen  Tilgung  der  Prioritätsanleihe,  der  Rücklagen  in  den  Erneuerungs=  und
in  den  Reservefonds,  sowie  der  Tilgung  der  Kosten  der  erfolgten  Convertirung  ihrer  Anleihe
  für  das  Jahr  1885  ganz  in  der  statutenmäßigen,  beziehentlich  bisher  gepflogenen
Weise  zu  verfahren  und  die  Bilanz  für  Schluß  des  Jahres  1885,  ebenso  wie  das  Gewinn=
  und  Verlust-Conto  ganz  nach  den  bisherigen  Grundsätzen  aufzustellen,  auch  die
Entwürfe  zu  beiden  Abschlüssen  vor  ihrer  Veröffentlichung  dem  Finanz-Ministerium  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

3

Der  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen  übernimmt  die  nach  der  genehmigten
Bilanz  für  Ende  1885  vorhandenen  Passiven  zur  eigenen  Vertretung  in  Gemäßheit
folgender  Bestimmungen:

a.

Die  Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  den  noch
nicht  getilgten  Rest  ihrer  ursprünglich  500  000  Thaler  =  1500  000%  betragenden
Prioritätsanleihe  vor  dem  1.  Juli  1886  zur  Rückzahlung  für  den  2.  Januar  1887  zu
kündigen.  Der  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen  wird  dagegen  nicht  nur  die  Verzinsung
  dieses  Restes  der  Anleihe  von  Anfang  des  Jahres  1886  ab  übernehmen,  sondern
auch  die  zur  Rückzahlung  der  Anleihe  erforderlichen  Baarmittel  der  Zahlstelle  der  Gesellschaft
  überweisen  oder  die  Rückzahlung  unter  Beobachtung  der  in  §  6  der  Anleihebedingungen
  enthaltenen  Bestimmungen  selbst  bewirken.

b

Das  Finanz-Ministerium  wird  die  Kosten  der  im  Jahre  1885  neu  beschafften  Betriebsmittel,
  als  eines  Personenwagens  II.  und  III.  Klasse,  eines  dergleichen  III.  Klasse
und  eines  dergleichen  mit  Post=  und  Gepäckabtheilung,  sowie  die  Kosten  der  in  demselben