Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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sammten  mit  der  Sperre  verbundenen  Kosten,  unfehlbar  werde  zuerkannt
werden.

4)  Die  oͤffentlichen  Impfaͤrzte  jeden  Orts  haben,  um  den  in  Folge  dieser  Aufforderungen
  gestellten  Gesuchen  um  Schutzpocken-Impfung  entsprechen  zu  koͤnnen,
sich  zeitig  mit  tauglichem  Impfstoff  zu  versehen,  und  nöthigenfalls  sich  deßhalb
an  den  Oberamts-Arzt  und  durch  denselben  an  das  Medicinal-Collegium  zu
wenden,  auch  mit  Hülfe  des  erneuerten  Stoffs,  der  bei  den  zuerst  Geimpften
zu  gewinnen  seyn  wird,  die  Impfung  bei  allen,  welche  dieselbe  nachsuchen,  in
so  kurzer  Zeit,  als  die  Umstände  es  nur  immer  gestatten,  durchzuführen.  Zu
dem  Ende  haben  sie  unter  Rücksprache  mit  den  Orts-Vorständen  sobald  als
möglich  die  geeigneten  öffentlichen  Impfungen  zu  veranstalten,  deren  Kosten
nach  den  Bestimmungen  des  §.  12  des  Gesehes  vom  25.  Juni  1818  zu  tragen  sind.

5)  Jeder  Oberamts-Arzt  hat  ferner  an  seinem  Wohnorte  bei  sämtlichen  seit  dem
1.  Januar  1817  gebornen,  in  Folge  des  eben  erwähnten  Gesetzes  geimpften
Kindern  sogleich  eine  Revision  der  Narben  von  Amtswegen  vorzunehmen,  und
bei  denjenigen,  welche  er  nicht  für  hinreichend  geschützt  erkennt,  die  Erneurung
der  Impfung  nach  Maßgabe  jenes  Gesehes  zu  verfügen,  auch  zugleich  Ort
und  Zeit  bekannt  zu  machen,  wo  die  älteren  früher  geimpften  Personen  zu
gleicher  unentgeldlicher  Prüfung  ihrer  Narben  sich  bei  ihm  einfinden  können.

6)  Gleichzeitig  haben  sämrliche  Orts-Vorsteher  die  Impfbücher  ihrer  Gemeinde-Bezirke
  sich  vorlegen  zu  lassen,  und  genau  zu  untersuchen,  welche  nach  dem
31.  December  1816  geborne,  über  drei  Jahre  alte  Kinder  noch  nicht  mit  Schuß-Pocken
  geimpft  worden  seyen,  ob  den  Eltern  derselben  ein  triftiger  Entschuldigungs-Grund
  deßhalb  zu  Statten  komme,  und  im  verneinenden  Falle,  ob
lehtere  in  die  durch  den  §F.  2  des  Gesehes  vom  25.  Juni  1818  angedrohten
Geldstrafen  verurtheilt  und  diese  Strafen  vollzogen  worden  seyen.  Soweir
dieß  nicht  geschehen  seyn  sollte,  haben  sie  ungescumt  das  Erforderliche  dießfalls
nachzuhohlen,  und  mit  Nachdruck  auf  der  Handhabung  des  Gesetzes  gegen  die
Schuldhaften  zu  beharren,  nöthigenfalls  aber  an  das  vorgesetzte  Bezirks-Polizei-Amt
  die  geeignete  Anzeige  deßhalb  zu  erstatten.

7)  Kommen  irgendwo,  dieser  Vorsichts-Maßregeln  ungeachtet,  die  Menschen-Pocken