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Angerhehung. der Rechtsstreit noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen,
welcher das Recht oder das Vorrecht beansprucht hat, ein Widerspruch einzutragen.
Der Widerspruch wird auf Antrag nierll, wenn die Klage nicht rechtzeitig
erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; die Kosten der
Löschung hat der Gegner zu tragen.
Artikel 23.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich
nachweisen zu können, so ist das Recht und wenn die Tilgung glaubhaft gemacht
ist, zugleich ein Widerspruch einzutragen.
Artikel 24.
Soweit bei der Anlegung des Grundbuchs ein geltend gemachtes Eigen-
thumsrecht oder anderes Recht oder Vorrecht, eine Verfügungsbeschränkung oder
eime Einwendung nicht zu berücksichtigen ist, hat das Grundbuchamt hiervon
demjenigen, welcher die Berücksichtigung verlangt hat, umverzüglich Mittheilung
zu machen.
Artikel 25.
Dies Grundbuchamt kann die Befolgung einer Ladung und die Erfüllung
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichtung durch Geldstrafen bis zum
Gesammtbetrage von einhundertfünfzig Mark erzwingen, auch im Falle des
Artikel 7 die dort bezeichneten Nachweisungen auf Kosten des Säumigen beschaffen.
Artikel 26.
Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamt , insbesondere
auch der angeordneten Mittheilungen, erfolgt durch Zustellung. Die Zustellung
wird durch die Eröffnung zu Protokoll ersetzt.
Bei der Zustellung unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift
der Zustellungsurkunde. Auf dem zu übergebenden Schriftstück ist der Tag der
Zustellung von dem zustellenden Beamten unter Beifügung seiner Unterschrift
zu vermerken. *21“
Socoweit nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach dem Ennessen des
Grundbuchamts durch Umlauf.
Artikel 27.
Bei der Zustelkung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Hält die
Person, der zugestellt werden soll, sich außerhalb des Deurschen Reichs auf, so
ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Vorschriften der . 180
bis 184, 186 bis 189 der Ciwilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Im
Uebrigen gelten für sie die nachfolgenden Voerschriften.