Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Artikel  19.

Hat  der  im  Flurbuch  Eingetragene  (Artikel  17,  18)  einem  Anderen
gegenüber  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  die  Einwilligung
zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  erklärt  oder  ist  er  zur  Ertheilung  dieser
inwilligung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  tritt  der  Andere  an  seine  Stelle

Artikel  20.

Wird  der  Eintragung  des  nach  Artikel  17  Berechtigten  von  einem  Anderen
widersprochen,  der  die  Eintragung  für  sich  verlangt,  so  hat  der  Andere  dem
Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  die  Erhebung
der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen.  Unterläßt  er  dies,  so
bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.  Anderenfalls  ist  nach  dem  Ermessen  des
Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Theile  als  Eigenthümer  und  zugleich  zu
Gunsten  des  anderen  Theiles  ein  Widerspruch  einzutragen.

Ist  der  Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  nach  Artikel  18  Berechtigten
erhoben,  so  bestimmt  das  Gumdbuchamt,  wer  die  Rolle  des  Klägers  zu  übernehmen
  hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung.

Artikel  21.

Ueber  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstige  Rechte,  die  zur
Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegeniber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  der  Eintragung  bedürfen,  hat  das  Grundbuchamt  den  Eigenthümer  und,
wenn  es  sich  nicht  um  eine  in  das  sogenannte  Helgoländer  Hypothekenbuch  eingetragene
  Hypothek  handelt,  auch  diejenigen  Berechtigten,  welche  durch  das  Recht
betrosfen  werden,  zu  vernehmen,  soweit  nicht  schon  eine  Anzeige  oder  Mittheilung
(Artikel  7  Abs.  2,  Artikel  9)  gemacht  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Grunddienstbarkeiten,
  die  von  dem  Berechtigten  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  angemeldet
  sind.  ·

Dieimslbs.1bezeichnetechchtesindindasGrundbuchaufzunehmen,
wenn  sie  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gültig  entstanden  und  von  dem  Eigenthümer
  anerkannt  sind.  Ein  Recht,  das  von  keinem  der  dadurch  betroffenen
Berechtigten  bestritten  wird,  ist  als  gültig  entstanden  angusehen.

Bestreitet  der  Eigenthümer  das  Recht,  so  hat  derjenige,  welcher  es  in
Anspruch  nimmt,  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden
Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen,
widrigenfalls  sein  Recht  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt
wird.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein  beanspruchtes
Vorrecht  von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Berechtigten  bestritten  wird.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  finden  auf  Verfügungsbeschränkungen
entsprechende  Anwendung.
Artikel  22.

Ist  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die  nach  Artikel  21  Abs.  3,  4
bestimmte  Frist  noch  nicht  abgelaufen  oder  im  Falle  rechtzeltigen  Rachweises  der