Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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I) an die Stelle der Hauptämter (Hauptzoll- und Hauptsteuerämter), der 
Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern, der Zoll= und 
Steuerbehörden sowie der Zoll- und Steuerstellen 
1. bei staatlichen Verkehrsabgaben, welche nicht durch Behörden der 
Verwaltung der indirekten Steuern erhoben werden, und bei 
privaten Verkehrsabgaben die mit der unmittelbaren Aufsicht über 
die Abgabenerhebung betrauten Staatsbehörden, 
2. bei kommumalen Verkehrsabgaben die Vorstände der betheiligten 
Gemeinden und Gemeindeverbände, 
4) an die Stelle der Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und 
der Zoll- und Steuerbeamten die mit der Erhebung der Verkehrs- 
abgaben und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten. 
G. 12. 
Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behörden der Verwaltung der 
indirekten Steuern erhoben werden, sind diese Behörden auch zur Untersuchung 
und Entscheidung im Verwaltungswege befugt, wobei die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 26. Juli 1897 — abgesehen von denjenigen über die Juständigkeit 
zur Entscheidung auf Beschwerden — zur unveränderten Anwendung kommen. 
Die Entscheidung über Beschwerden steht, wenn die angefochtene Anordnung 
von einem Hauptamte getroffen ist, der im &. 11b 1 bezeichneten Provinzial- 
behörde zu, während der für die Verwaltung der Verkehrsabgaben zuständige 
Minister zu entscheiden hat, wenn die Beschwerde sich gegen Entscheidungen einer 
Provinzialsteuerbehörde richtet. 
F. 13. 
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgaben- 
pflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend, so sind die mit der Erhebung 
der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den 
Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die über Art, Beschaffenheir und 
Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und 
zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Transporte befindlichen 
Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durchsuchen. 
S. 14. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Grund von Strafbescheiden, Be- 
schwerdebescheiden und Unt fungsverhandlungen gezahlten Strafen fließen bei 
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung kommunaler Verkehre= 
abgaben zur Kasse des erhebungsberechtigten Gemeindeverbandes, in allen anderen 
Fällen zur Staatskasse. 
  
F. 15. 
Die Vorschriften in den §IH. 1 umd 2 dieses Gesetzes finden auf künftig 
zu erlassende Tarife und Ausführungsbestimmungen nur dann Anwendung, wenn
	        
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