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I) an die Stelle der Hauptämter (Hauptzoll- und Hauptsteuerämter), der
Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern, der Zoll= und
Steuerbehörden sowie der Zoll- und Steuerstellen
1. bei staatlichen Verkehrsabgaben, welche nicht durch Behörden der
Verwaltung der indirekten Steuern erhoben werden, und bei
privaten Verkehrsabgaben die mit der unmittelbaren Aufsicht über
die Abgabenerhebung betrauten Staatsbehörden,
2. bei kommumalen Verkehrsabgaben die Vorstände der betheiligten
Gemeinden und Gemeindeverbände,
4) an die Stelle der Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und
der Zoll- und Steuerbeamten die mit der Erhebung der Verkehrs-
abgaben und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten.
G. 12.
Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behörden der Verwaltung der
indirekten Steuern erhoben werden, sind diese Behörden auch zur Untersuchung
und Entscheidung im Verwaltungswege befugt, wobei die Bestimmungen des
Gesetzes vom 26. Juli 1897 — abgesehen von denjenigen über die Juständigkeit
zur Entscheidung auf Beschwerden — zur unveränderten Anwendung kommen.
Die Entscheidung über Beschwerden steht, wenn die angefochtene Anordnung
von einem Hauptamte getroffen ist, der im &. 11b 1 bezeichneten Provinzial-
behörde zu, während der für die Verwaltung der Verkehrsabgaben zuständige
Minister zu entscheiden hat, wenn die Beschwerde sich gegen Entscheidungen einer
Provinzialsteuerbehörde richtet.
F. 13.
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgaben-
pflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend, so sind die mit der Erhebung
der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den
Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die über Art, Beschaffenheir und
Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Transporte befindlichen
Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durchsuchen.
S. 14.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Grund von Strafbescheiden, Be-
schwerdebescheiden und Unt fungsverhandlungen gezahlten Strafen fließen bei
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung kommunaler Verkehre=
abgaben zur Kasse des erhebungsberechtigten Gemeindeverbandes, in allen anderen
Fällen zur Staatskasse.
F. 15.
Die Vorschriften in den §IH. 1 umd 2 dieses Gesetzes finden auf künftig
zu erlassende Tarife und Ausführungsbestimmungen nur dann Anwendung, wenn