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diese im Amtsblatte bekannt gemacht sind. Die Anwendung behinnt mit dem
achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stuck des Amisblatts ausgegeben worden ist, wenn nicht in dem Tarif oder in
der Ausführungsbestimmung selbst ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten
angeordnet ist.
g. 16.
Alle älteren Bestimmungen über die Bestrafung von Verkehrsabgaben-
binterziehungen, einschließlich derjenigen über die Bestrafung der Hinterziehung
von Chausseegeld und einschließlich der das Verfahren bei Zuwiderhandlungen
regelnden Vorschriften, werden außer Kraft geseßzt.
Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bestrafung
der unbefugten Erbebung von Verkehrsabgaben. Das Gesetz vom 20. Märg 1837,
betreffend die Bestrafung der Tarifüberschreitungen bei Erhebung von Kom-
munikationsabgaben (Gesetz-Samml. S. 57), wird seinem ganzen Umfange nach
aufgehoben.
S. 17.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Mai 1900.
¶. S.) Wilhelm.
Zugleich für den
Justizminister:
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. Tirpigh.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
(Nr. 10187.) Verordnung, betriffend den Nachtrag zu dem Statute der Spar= und Leihkasse
für die Hohenzollernschen Lande vom 10. Auguft 1888. Vom 9. April 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 57 Abs. 1 des Statuts der Spar- und Leihkasse
für die Hohenzollernschen Lande vom 10. August 1888, was folgt:
Dem Uns vorgelegten, nach den Beschlüssen des Kommunallandtags der
Hohenzollernschen Lande vom 17./18. Januar d. J. aufgestellten Nachtrage zu
Giseh Samml. 1900. (Nr. 10187.) 25 «