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bei Nr. 6, (Christianstadt—Grünberg i. Schl.) von. 162.000. Mark,
10000
, orst i. L.-Guben) vee# 2
8.= uerfurt-Vitzenburg) vvo ... 175000
9, (Treffurt Hörschel [Eisenach) von 79000
. .10, (Münder a. Deister—-Renndorf [Badl) von 592000
1, (Schwarmstedt — Wahnebergen (Verdenl!)
v —enn 326000
12, (Kiel—-Osterrönfeld [Rendsburgh von 356 000
13, (Vilbel—Höchst a. Nidder [- Stockheim i.
Hessenh v—o . . . ... 267000
.14, (Finnentrop— Meschede [Wennemen] mit
Abzweigung nach Fredeburg) von. 805 000.
13, (Coblen—Mayen) vi 669 000
Für den Fall, daß als Betheiligte im Sinne des vorhergebenden Absatzes
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un-
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits
dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet,
entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Voden nach
Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder
aber nach Maßgabe des Abs. 3 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister
der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf
den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Theilbetrag der Puuschsumme fest-
setzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 9 benannte, zum Theil in außerpreußischem Staats-
gebiete belegene Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel (Eisenach) muß außerdem
von den Betheiligten — für die außerhalb Preußens belegene Theilstrecke — zu
den Bankosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß von 600 000 Mark
geleistet werden.
8. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im &. 1 unter
Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von
Mark
91 660 O00%
1. die Baukostenzuschüsse:
a) des Reichs gemäß §. 1 Abs. 3
im Betrage von Nork
5 026 400
Seite für sich.