II. Vertretung der Bezirks-Spnodalverbände.
5. 2.
Der Bezirks-Synodalausschuß (§. 50 der Kirchenvorstands- und Sonodal-
ordnung vom 9. Oktober 1864) vertritt den Bezirks-Spnodalverband in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten.
Zu jeder den Bezirks-Spnodalverband verpflichtenden schrifllichen Willens-
erklärung des Bozuts. Syndalausschusse bedarf es der Unterschrift des Vor-
sitenden oder dessen Stellvertreters und zweier Beisitzer des Synodalausschusses
sowie der Beidruckung des Ammtssiegels.
g. 3.
Die Beschlüsse des Bezirks · Synodalausschusses im Falle des F. 2 bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Konsfstoriums:
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsver-
steigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen
nothwendig ist;
. bei einer Verwendung des Bezirks-Synedalvermögens zu anderen als
den bestimmungsmäßigen Zwecken;
. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebesthätigkeit. «
Gegen Verfügungen des Konsistoriums, durch welche dasselbe in den An-
gelegenheiten des §. 3 die Genehmigung ertheilt oder verweigert, geht die binnen
4 Wochen nach Zustellung der Verfügung des Konfistoriums bei diesem anzu-
bringende Beschwerde an das Landeskonsistorium, welches endgültig entscheidet.
Die Vorschrift des K. 56 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
9. Oktober 186 1 bleibt unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 24. Mai 1900.
——
(L. S.) Wilhelm.
Studt.