Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

II. Vertretung der Bezirks-Spnodalverbände. 
5. 2. 
Der Bezirks-Synodalausschuß (§. 50 der Kirchenvorstands- und Sonodal- 
ordnung vom 9. Oktober 1864) vertritt den Bezirks-Spnodalverband in ver- 
mögensrechtlichen Angelegenheiten. 
Zu jeder den Bezirks-Spnodalverband verpflichtenden schrifllichen Willens- 
erklärung des Bozuts. Syndalausschusse bedarf es der Unterschrift des Vor- 
sitenden oder dessen Stellvertreters und zweier Beisitzer des Synodalausschusses 
sowie der Beidruckung des Ammtssiegels. 
g. 3. 
Die Beschlüsse des Bezirks · Synodalausschusses im Falle des F. 2 bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Konsfstoriums: 
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsver- 
steigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen 
nothwendig ist; 
. bei einer Verwendung des Bezirks-Synedalvermögens zu anderen als 
den bestimmungsmäßigen Zwecken; 
. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei 
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für 
christliche Liebesthätigkeit. « 
Gegen Verfügungen des Konsistoriums, durch welche dasselbe in den An- 
gelegenheiten des §. 3 die Genehmigung ertheilt oder verweigert, geht die binnen 
4 Wochen nach Zustellung der Verfügung des Konfistoriums bei diesem anzu- 
bringende Beschwerde an das Landeskonsistorium, welches endgültig entscheidet. 
Die Vorschrift des K. 56 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 
9. Oktober 186 1 bleibt unberührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 24. Mai 1900. 
—— 
(L. S.) Wilhelm. 
Studt. 
 
	        
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