Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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K.  19.

In  den  Fällen  des  §.  8,  K.  11  Abs.  3,  K.  14,  §.  15  steht  den  Betheiligten
gegen  die  Entscheidung  des  Konfistoriums  eine  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
  der  betreffenden  Verfügung  des  Konsistoriums  zu  erhebende  Beschwerde
an  das  Landeskonsistorium  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

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Ist  das  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Ruhegehalt  geringer  als
das  Ruhegehalt,  welches  dem  Geistlichen  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er
beim  Inkrasttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre,  so  wird  dieses  letztere  Ruhegehalt
  an  Stelle  des  ersteren  bewilligt.

KG.  21.
Den  bereits  in  den  Ruhestand  vorsetzten  Geistlichen,  sowie  deren  Wittwen
und  Abkömmlingen  verbleiben  ihre  bisherigen  Bezüge  und  Verpflichtungen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Vorschrift  des  §.  9  dieses  Gesetzes  Anwendung  findet.
Unberührt  bleiben  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  Artikel  VI  des
Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894  gegemiber  der  Ruhegehaltskasse  bereits  begründeten
  Ansprüche  der  Dienstnachfolger  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen.

22

Verpflichtungen  Dritter  zur  Gewährung  von  Leistungen  in  Fällen  der  Versetzung
  von  Geistlichen  in  den  Auzestand  oder  der  Beiordnung  eines  Pfarrgehülfen
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  hierdurch  das  Ruhegehalt  oder  die  Besoldung  des  Pfarrgchülfen
C.  3)  beschafft  wird,  mindern  sich  die  Leistungen  der  Ruhegehaltskasse,  beziehungsweise
  des  Geistlichen  für  den  Pfarrgehülfen.

Sind  durch  solche  Verpflichtungen  Dritter  in  Betreff  der  Geistlichen  einer
Kirchengemeinde  oder  Anstalt  diejenigen  Leistungen,  welche  nach  diesem  Gesetze
der  Ruhegehaltskasse  obliegen,  nach  dem  Ermessen  des  Landeskonfistoriums  vollständig
  gesichert,  so  sind  die  betreffenden  Geistlichen,  wie  die  Kirchengemeinde,  auf
ihren  Antrag  von  allen  Zahlungen  für  die  Ruhegehaltskasse  frei  zu  lassen.

§.  23.

Der  Zeitwunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche
  Verordnung  bestimmt.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten,  soweit  nicht  durch  §§.  20  und  21  Ausnahmen
bedingt  werden,  alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbesondere  die  Emeritirungs-Ordnung  vom  16.  Juli  1873  (Gesetz  Samml.
S.  386)  und  die  dieselbe  abaändernden  Kirchengesetze  vom  2.  Februar  1876  (Gesetz
Samml.  S.  32),  30.  Juni  1882  (Gesetz  Samml.  S.  330)  und  19.  Februar  189—