II. Vertretung der Bezirks-Spnodalverbände.
5. 2.
Der Bezirks-Synodalausschuß (§. 50 der Kirchenvorstands- und Sonodalordnung
vom 9. Oktober 1864) vertritt den Bezirks-Spnodalverband in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
Zu jeder den Bezirks-Spnodalverband verpflichtenden schrifllichen Willenserklärung
des Bozuts. Syndalausschusse bedarf es der Unterschrift des Vorsitenden
oder dessen Stellvertreters und zweier Beisitzer des Synodalausschusses
sowie der Beidruckung des Ammtssiegels.
g. 3.
Die Beschlüsse des Bezirks · Synodalausschusses im Falle des F. 2 bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Konsfstoriums:
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung
zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen
nothwendig ist;
. bei einer Verwendung des Bezirks-Synedalvermögens zu anderen als
den bestimmungsmäßigen Zwecken;
. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebesthätigkeit. «
Gegen Verfügungen des Konsistoriums, durch welche dasselbe in den Angelegenheiten
des §. 3 die Genehmigung ertheilt oder verweigert, geht die binnen
4 Wochen nach Zustellung der Verfügung des Konfistoriums bei diesem anzubringende
Beschwerde an das Landeskonsistorium, welches endgültig entscheidet.
Die Vorschrift des K. 56 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
9. Oktober 186 1 bleibt unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 24. Mai 1900.
——
(L. S.) Wilhelm.
Studt.