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II.  Vertretung  der  Bezirks-Spnodalverbände.
5.  2.

Der  Bezirks-Synodalausschuß  (§.  50  der  Kirchenvorstands-  und  Sonodalordnung
  vom  9.  Oktober  1864)  vertritt  den  Bezirks-Spnodalverband  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Zu  jeder  den  Bezirks-Spnodalverband  verpflichtenden  schrifllichen  Willenserklärung
  des  Bozuts.  Syndalausschusse  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitenden
  oder  dessen  Stellvertreters  und  zweier  Beisitzer  des  Synodalausschusses
sowie  der  Beidruckung  des  Ammtssiegels.

g.  3.

Die  Beschlüsse  des  Bezirks  ·  Synodalausschusses  im  Falle  des  F.  2  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Konsfstoriums:

1.  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen
nothwendig  ist;

.  bei  einer  Verwendung  des  Bezirks-Synedalvermögens  zu  anderen  als
den  bestimmungsmäßigen  Zwecken;

.  bei  neuen  organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke  sowie  bei
Errichtung,  Uebernahme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten  für
christliche  Liebesthätigkeit.  «

Gegen  Verfügungen  des  Konsistoriums,  durch  welche  dasselbe  in  den  Angelegenheiten
  des  §.  3  die  Genehmigung  ertheilt  oder  verweigert,  geht  die  binnen
4  Wochen  nach  Zustellung  der  Verfügung  des  Konfistoriums  bei  diesem  anzubringende
  Beschwerde  an  das  Landeskonsistorium,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  Vorschrift  des  K.  56  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom
9.  Oktober  186  1  bleibt  unberührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  24.  Mai  1900.

——

(L.  S.)  Wilhelm.
Studt.