Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Zu letzteren gehören auch die Kosten der Vergrößerung der Frankfurter Anlagen, 
soweit dieselben im Interesse Oberrads gemacht sind, und zu den ersteren auch 
der durch den Anschluß Oberrads nachweislich verursachte Mehraufwand für Ver- 
waltung, Unterhaltung und Betrieb der Frankfurter Anlagen. Hierüber wird 
besondere Rechnung geführt. 
Die Kanalisation soll in den jetzt bestehenden Straßen spätestens bis 1910 
fertiggestellt sein. 
Sollte das jetzt für Oberrad anzulegende Wasserwerk von der Stadt 
Frankfurt a. M. enworben werden, ist dasselbe als besonderes Werk so zu ver- 
walten, daß die gesammten Kosten durch Wassergeld gedeckt werden. Ein etwaiger 
Ueberschuß ist bei Berechnung der Kanalisationskosten in Ansatz zu bringen. 
Die Frankfurter Bestimmungen müssen sowohl für Bewässerung als 
Kanalisation spätestens am 1. April 1920 in Oberrad eingeführt werden. 
K. 10. 
Die Hauskehrichtabfuhr, die Einrichtungen der Feuerwehr, Straßen- 
reinigung und Besprengung in Oberrad bleiben bis zum 31. März 1910 im 
Wesentlichen in ihrer bisherigen Gestalt erhalten. 
Pl. 
In Bezug auf Neupflasterung und Unterhaltung bestehender Straßen und 
Wege soll bis zum 31. März 1915 der bisherige Umfang des aus dem 
Ordinarium bestrittenen Aufwandes nach dem Durchschnitte der Jahre 1890 bis 
1899 im Allgemeinen vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevölkerung ent- 
sprechenden Steigerung desselben, maßgebend bleiben. 
Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Aufwendungen für die 
frühere Bezirksstraße Frankfurt a. M.-Offenbach. 
S. 12. 
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über 
den im H. 11 angegebenen Umfang hinaus oder neue Außgaben im Bereiche der im 
K#. 10 genannten Verwaltungszweige nöthig werden sollten, oder ein theilweiser 
Wegfall der in dem F§. 6 festgesetzten Vorausbelastung herbeigeführt werden 
sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, das Wöcchasitged bis zum 
1. April 1910 entsprechend, jedoch höchstens um ein halbes Prozent, zu erhöhen. 
Von dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes sollen indessen die 
im §&. 8 erwähnten Häuser im Werthe von nicht mehr als 30 000 Mark befreit 
bleiben; auch berechtigen zu dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes nicht 
solche Umstände, welche lediglich Folgen der Bevölkerungszunahme sind oder in 
etwaigen künftig nothwendigen, den Gemeindebezirk Oberrad jedoch nur mittelbar 
berührenden Einrichtungen bestehen. 
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Ge- 
meinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen ver-
	        
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