Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
(Nr. 10201). Gesetz, betreffend die Bildung der Wählerabtheilungen bei den Gemeindewahlen. 
Vom 30. Juni 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen mit Zustimmumg beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für 
den Umfang derselben mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
In den Gemeinden) in welchen die Bildung der Wählerabtheilungen für 
die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter Steuern statt. 
findet, werden die Wähler nach den von ihnen zu entrichtenden direkten Staats= 
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt 
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammt- 
summe der Steuerbeträge aller Wähler fällt. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge- 
meinde entrichtet werden, sowie Steuern für die im Umherziehen betriebenen 
Gewerbe sind bei Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund., Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen 
stets in der dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in 
der Art statt, daß von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Ab- 
theilung je die Hälfte entfällt. n 
In denjenigen Gemeinden, die nach der jedesmaligen letzten Volkszählung 
mehr als 10 000 Einwohner Tibien wird die nach HF. 1 erfolgte Drittelung 
derart verändert, daß jeder Wähler, dessen Steuerbetrag den Durchschnitt der 
auf den einzelnen Wähler treffenden Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten 
ueseß #amtl. 1000. (Nr. 1001.) 37 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1900.
	        
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