Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Auf Einspräche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Gemeindeglieder, deren Rechte und Hflichken. 
5F. 9. 
Gemeindeglieder (Bürger) sind alle Gemeindeangehörigen (C. 7), welchen 
das Gemeinderecht (Bürgerrecht) zusteht. 
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach K. 11 erforderliche Eigen- 
schaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechtigten G. 16) wird von dem 
Gemeindevorstande geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt. 
K. 10. 
Das Gemeinderecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an der Gemeinde- 
versammlung und an den Gemeindewahlen sowie in der Befähigung zur Be- 
kleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. 
. 11. 
Das Gemeinderecht wird von jedem männlichen selbständigen Gemeinde- 
angehörigen erworben, welcher 
1. Angehöriger des Deutschen Reichs ist, 
3. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt 
seit zweĩ Jahren in dem Gemeinbebezirt einen Wohnsitz hat, 
. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
. Mcgeuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
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a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder 
b) von seinem innerhalb des Gemeindebezirkes belegenen Grundbesitze 
zu einem Jahresbetrage von mindestens zwei Mark an Grund-, 
Gefäll- und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist, oder 
0) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuer- 
satze von mindestens vier Mark veranlagt ist oder, falls eine Ver- 
anlagung zu einem fingirten Steuersatze nicht erfolgt ist, ein 
Einkommen von mehr als 660 Mark hat. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume 
Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person 
des Berechtigten nicht einigen können) ist derjenige, welcher den größten Antheil 
besitzt, besugt, das Gemeinderecht auszuüben, bei gleichen Antheilen bestimmt sich
	        
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