Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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die zweite Abtheilung aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die 
zwei folgenden Neuntel, 
die dritte bheilemg an aus den Mindestbesteuerten und umfaßt die 
übrigen sechs Ne 
2. bei Gemeinden mit * mehr als 2000 Eimwohnern ensprechend 
die erste Abtheilung aus dem ersten Sechstel, 
die zweite Abtheilung aus den zwei folgenden Sechsteln, 
die dritte Abtheilung aus den übrigen drei Sechsteln der Stimm- 
berechtigten. 
Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe kommen nicht in 
Anrechnung. 
Wo irelle Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagten Grund., Gefäll-, Gebäude und Gewerbesteuern. 
Läßt sich bei gleichen — nicht entscheiden, welcher unter 
mehreren Wählern zu einer bestinunten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die 
alphabetsche Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den 
Ausschlag 
• sich die Zahl der Stimmberechtigten nicht karch !m oder 6 theilen, so 
werden die Uebrigbleibenden der driteen Abtheilung zugez 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der aerch ein ODrittel 
der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden 
sein. 
“ Die nach H. 17 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar, 
können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert. 
§. 22. 
Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind, 
können Wahlbezirke gebildet werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl- 
bezirke sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten 
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeinde- 
vorstande festgesetzt. 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder 
der Angahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer 
in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder 
aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorstand die 
entsprechende anderweite Festsetzung treffen, auch wegen des Ueberganges aus 
dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung 
bedarf der Bestätigung des Amtsausschusses (Bezirksauschuss es h. 103). 
In msammengesetzten Gemeinden (g. 102) kann der Anusausschuß „Bezirks- 
ausschuß) auf Antrag des Gemeindevorstandes nach Verhältniß der Zahl der 
Stimmberechtigten anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ort. 
schaft in einer jeden Abtheilung zu wählen sind.
	        
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