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g. 58.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus-
genommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes) welche
durch die Leitung des Wahlgeschäfts erforderlich werden.
S. 59.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel.
. 60.
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste
aufgeführt sind, aufgerufen.
Dle Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung er-
scheinenden Wähler können noch an der Abstimmung Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
#e für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch
den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden.
b. 61.
Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1. welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kenn-
zeichen versehen sind,
2. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3. g* * die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er-
nnen ist,
4. auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren
Person verzeichnet ist,
5. welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die
Gültigkeit der Stimmnzettel entscheidet worläuf der Wahlvorstand.
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange auf.
sihemahren ) bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechts-
äftig entschieden ist.
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl durch die Stimmberechtigten
C. 55 Abs. 1) kommen die Bestimmungen des §. 17 zur Anwendung.
K. 62.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung,
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.