Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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4. die auf dem Gemeindevoranschlage GC. 92) oder auf Beschlüssen der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu be- 
aufsichtigen; 
der Bürgermeister hat monatlich eine ordentliche und alljährlich 
wenigstens eine außerordentliche Revision der Gemeindekasse vorzunehmen; 
von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Gemeindeversammlung 
(Ganeindewertrckung) Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder 
mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte behw bei außer- 
ordentlichen Kassenrevisionen ist ein von der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) ein für allemal bezeichnetes Mitglied derselben zu- 
zuziehen; 
. die Gemeindebeamten anzustellen und zu beaufsichtigen; über die Neu- 
errichtung von Stellen beschließt die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung), 
. die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, 
#die Gemeinde nach außen zu vertreten und in ihrem Namen mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln. 
Außerdem bildet, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 124 des 
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Sep- 
tember 1899 (Gesetz Samml. S. 249), der Bürgermeister oder sein 
Stellvertreter mit den Schöffen das Feldgericht, welches zur Einsetzung 
von Ko- und Grenzsteinen nach Maßgab= des bisherigen Rechtes 
zuständig ist. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeinde- 
beschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der 
zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Bürgermeister 
und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. 
Eine der vorstehenden Besimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann 
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht 
erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Ver- 
äußerung von Grundstücken oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen die den 
Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt 
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. " 
g. 69. 
Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) besteht (G. 54 Abs. 5), 
hat dieser die in dem H. 68 Nr. 2 bis 4, den I#. 92 und 94 erwähnten Befugnisse 
des Bürgermeisters wahrzunehmen und die Gemeindebeamten anzustellen C. 68 Nr. 5). 
Die Beschlüsse des Gemeinderaths werden nach Stimmenmehrheit und 
unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
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