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4. die auf dem Gemeindevoranschlage GC. 92) oder auf Beschlüssen der
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu be-
aufsichtigen;
der Bürgermeister hat monatlich eine ordentliche und alljährlich
wenigstens eine außerordentliche Revision der Gemeindekasse vorzunehmen;
von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Gemeindeversammlung
(Ganeindewertrckung) Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder
mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte behw bei außer-
ordentlichen Kassenrevisionen ist ein von der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) ein für allemal bezeichnetes Mitglied derselben zu-
zuziehen;
. die Gemeindebeamten anzustellen und zu beaufsichtigen; über die Neu-
errichtung von Stellen beschließt die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung),
. die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren,
#die Gemeinde nach außen zu vertreten und in ihrem Namen mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln.
Außerdem bildet, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 124 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Sep-
tember 1899 (Gesetz Samml. S. 249), der Bürgermeister oder sein
Stellvertreter mit den Schöffen das Feldgericht, welches zur Einsetzung
von Ko- und Grenzsteinen nach Maßgab= des bisherigen Rechtes
zuständig ist.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeinde-
beschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der
zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Bürgermeister
und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein.
Eine der vorstehenden Besimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht
erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Ver-
äußerung von Grundstücken oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen die den
Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. "
g. 69.
Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) besteht (G. 54 Abs. 5),
hat dieser die in dem H. 68 Nr. 2 bis 4, den I#. 92 und 94 erwähnten Befugnisse
des Bürgermeisters wahrzunehmen und die Gemeindebeamten anzustellen C. 68 Nr. 5).
Die Beschlüsse des Gemeinderaths werden nach Stimmenmehrheit und
unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit
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