958 Nr. 157. 1916.
Belkianntmachung
Nr. M. 748/9. 16 K. R.A,
betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung für die in § 2, Klasse B, Ziffer 2
der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. K.A. bezeichneten Gegenstände
aus Reinnickel 7).
Vom 30. September 1916.
Der Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung
gemäß § 8 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A., betreffend
„Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15
K.R.. bezw. M. 325 6% 15 K.R.A. beschlagnahmten Gegenstände", vom 16. November
1915, der bisher durch Absatz a der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16
K. R. A. vom 15. März 1916 für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung
Nr. M. 3231/10. 15 K.R.A. fallenden Gegenstände') auf den 30. September
1916 festgesetzt war, wird hierdurch für diese Gegenstände bis zum
28. Februar 1917 hinausgeschoben.
Andere als die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10.
15 Er fallenden Gegenstände werden von diesem Aufschub der Zwangsvollstreckung
nicht berührt.
Der Abruf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erfolgt durch
die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 20, unter Angabe der Stelle, an die
der Versand zu erfolgen hat. Dem Abruf ist unverzüglich Folge zu leisten. Nichtbefolgung
zieht die in der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K Ku. angedrohten
Strafen nach sich.
Atona, den 30. September 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
*) § 2, #asse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K.R.M.:
Von der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände.
Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel.
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpse nebst
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn
» sie mit einem Überzug (Metall, Lack, Farbe u. deh versehen sind.
Absatz b) der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16 K. R.A.:
Zu Dampfkocheinrichtungen gehören Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem
Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf welteres
in Benutzung bleiben.