Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

958  Nr.  157.  1916.

Belkianntmachung
Nr.  M.  748/9.  16  K.  R.A,
betreffend  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung  für  die  in  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2
der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.  K.A.  bezeichneten  Gegenstände
aus  Reinnickel  7).
Vom  30.  September  1916.

 

Der  Endzeitpunkt  für  die  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung
  gemäß  §  8  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.A.,  betreffend
„Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15
K.R..  bezw.  M.  325  6%  15  K.R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände",  vom  16.  November
1915,  der  bisher  durch  Absatz  a  der  Zusätze  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16
K.  R.  A.  vom  15.  März  1916  für  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung
  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.A.  fallenden  Gegenstände')  auf  den  30.  September
1916  festgesetzt  war,  wird  hierdurch  für  diese  Gegenstände  bis  zum
28.  Februar  1917  hinausgeschoben.

Andere  als  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.
15  Er  fallenden  Gegenstände  werden  von  diesem  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung
nicht  berührt.

Der  Abruf  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  erfolgt  durch
die  Metall-Mobilmachungsstelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  8W.  48,  Wilhelmstraße  20,  unter  Angabe  der  Stelle,  an  die
der  Versand  zu  erfolgen  hat.  Dem  Abruf  ist  unverzüglich  Folge  zu  leisten.  Nichtbefolgung
  zieht  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K  Ku.  angedrohten
Strafen  nach  sich.

Atona,  den  30.  September  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

*)  §  2,  #asse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.M.:
Von  der  Bekanntmachung  betrofsene  Gegenstände.
Klasse  B:  Gegenstände  aus  Reinnickel.
2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,  Deckelschalen,  Innentöpse  nebst
Deckeln  an  Kipptöpfen,  Kartoffel-,  Fisch=  und  Fleischeinsätze  usw.  nebst  Reinnickelarmaturen.

Vorstehende  Gegenstände  fallen  auch  dann  unter  die  Verordnung,  wenn
»  sie  mit  einem  Überzug  (Metall,  Lack,  Farbe  u.  deh  versehen  sind.
Absatz  b)  der  Zusätze  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16  K.  R.A.:
Zu  Dampfkocheinrichtungen  gehören  Armaturen,  für  die  Ersatz  aus  beschlagnahmefreiem
Material  nicht  beschafft  werden  kann,  brauchen  nicht  abgeliefert  werden  und  können  bis  auf  welteres
in  Benutzung  bleiben.