Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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4.  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  GC.  92)  oder  auf  Beschlüssen  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  beaufsichtigen;


der  Bürgermeister  hat  monatlich  eine  ordentliche  und  alljährlich
wenigstens  eine  außerordentliche  Revision  der  Gemeindekasse  vorzunehmen;
von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der  Gemeindeversammlung
(Ganeindewertrckung)  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied  oder
mehrere  abordnen  kann,  um  diesem  Geschäfte  behw  bei  außerordentlichen
  Kassenrevisionen  ist  ein  von  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  ein  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied  derselben  zuzuziehen;


.  die  Gemeindebeamten  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen;  über  die  Neuerrichtung
  von  Stellen  beschließt  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),


.  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,

#die  Gemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  in  ihrem  Namen  mit
Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Außerdem  bildet,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikels  124  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
  1899  (Gesetz  Samml.  S.  249),  der  Bürgermeister  oder  sein
Stellvertreter  mit  den  Schöffen  das  Feldgericht,  welches  zur  Einsetzung
von  Ko-  und  Grenzsteinen  nach  Maßgab=  des  bisherigen  Rechtes
zuständig  ist.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Gemeindebeschlusses
  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung  oder  Entschließung  der
zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen  der  Gemeinde  von  dem  Bürgermeister
und  einem  der  Schöffen  unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.
Eine  der  vorstehenden  Besimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung
  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Gerechtsamen  die  den
Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen  Formen  beobachtet  sind,  genügt
eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.  "

g.  69.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  besteht  (G.  54  Abs.  5),
hat  dieser  die  in  dem  H.  68  Nr.  2  bis  4,  den  I#.  92  und  94  erwähnten  Befugnisse
des  Bürgermeisters  wahrzunehmen  und  die  Gemeindebeamten  anzustellen  C.  68  Nr.  5).

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  werden  nach  Stimmenmehrheit  und
unter  Theilnahme  von  mindestens  drei  Mitgliedern  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit

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