Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 219 — 
88. 
Die Besoldungen der städtischen Beamten werden vor ihrer Wahl oder 
Anstellung von der Gemeindevertretung festgesetzt. 
Hinsichtlich der besoldeten Bürgemneister und der etwa sonst noch gegen 
Gchalt angestellten Mitglieder des städtischen Gemeindevorstandes unterliegt die 
Festsetzung der Besoldung in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
Der Regierungspräsident kann verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen 
Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. 
5. 89. 
Den nach §. 55 Abs. 2 gewählten besoldeten und pensionsberechtigten 
Bürgermeistern in Stadt- und Landgemeinden sind, sofern nicht mit Genehmigung 
des Bezirksausschusses (Amtsausschusses §. 103) ein Anderes festgesetzt ist, bei 
eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht 
wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren: « 
«s,'«dechfolbungnachsechsjährigerDienstzeit, 
ModerBesoldungnachzwölfjåhrigckDienstzcit, 
der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Oienstzeit. 
Nach zwölfjähriger Dienstzeit steigt die #fe mit jedem weiter zurück- 
gelegten Dienstjahr um ½ bis zum Höchstbetrage von /° der Besoldung. 
§. 90. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn und solange ein 
Pensionär im Staats= oder Kommunaldienst ein Diensteinkommen oder eine 
neue Pension bezieht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter 
Hinzurechnung der zuvor erdienten Pension den Betrag des von dem Beamten 
vor der Pensemeunh bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
. 91. 
Die Wittwen und Waisen der pensionsberechtigten Stadt-Bürgermeister, 
der sonstigen pensionsberechtigten Beamten der Stadtgemeinden und der besoldeten 
Bürgermeister der Landgemeinden erhalten, falls nicht ein Anderes mit Genchmigung 
des Bartzausschufts (Amtsausschusses) festgesetzt ist, Wittwen- und Waisengel 
nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden 
Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblicke des 
Todes erdienten Pensionsbetrags. Dabei tritt an die Stelle der für das 
Wittwengeld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der 
Höchstsatz von 2 000 Mark. 
Neunter Abschnitt. 
Gemeindebauehaltk. 
. 92. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben, welche sich im voraus veranschlagen 
lassen, entwirft der Bürgermeister für das Rechnungsjahr oder für eine längere,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.