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88.
Die Besoldungen der städtischen Beamten werden vor ihrer Wahl oder
Anstellung von der Gemeindevertretung festgesetzt.
Hinsichtlich der besoldeten Bürgemneister und der etwa sonst noch gegen
Gchalt angestellten Mitglieder des städtischen Gemeindevorstandes unterliegt die
Festsetzung der Besoldung in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses.
Der Regierungspräsident kann verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen
Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden.
5. 89.
Den nach §. 55 Abs. 2 gewählten besoldeten und pensionsberechtigten
Bürgermeistern in Stadt- und Landgemeinden sind, sofern nicht mit Genehmigung
des Bezirksausschusses (Amtsausschusses §. 103) ein Anderes festgesetzt ist, bei
eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht
wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren: «
«s,'«dechfolbungnachsechsjährigerDienstzeit,
ModerBesoldungnachzwölfjåhrigckDienstzcit,
der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Oienstzeit.
Nach zwölfjähriger Dienstzeit steigt die #fe mit jedem weiter zurück-
gelegten Dienstjahr um ½ bis zum Höchstbetrage von /° der Besoldung.
§. 90.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn und solange ein
Pensionär im Staats= oder Kommunaldienst ein Diensteinkommen oder eine
neue Pension bezieht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter
Hinzurechnung der zuvor erdienten Pension den Betrag des von dem Beamten
vor der Pensemeunh bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
. 91.
Die Wittwen und Waisen der pensionsberechtigten Stadt-Bürgermeister,
der sonstigen pensionsberechtigten Beamten der Stadtgemeinden und der besoldeten
Bürgermeister der Landgemeinden erhalten, falls nicht ein Anderes mit Genchmigung
des Bartzausschufts (Amtsausschusses) festgesetzt ist, Wittwen- und Waisengel
nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden
Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblicke des
Todes erdienten Pensionsbetrags. Dabei tritt an die Stelle der für das
Wittwengeld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der
Höchstsatz von 2 000 Mark.
Neunter Abschnitt.
Gemeindebauehaltk.
. 92.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben, welche sich im voraus veranschlagen
lassen, entwirft der Bürgermeister für das Rechnungsjahr oder für eine längere,