Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  Gemeindeangehörige
(S.  7)  oder  Stimmberechtigte  auf  Grund  des  §.  16  Abs.  1  oder  Vertreter  von
Stimmberechtigten  (F.  17  Abs.  1  Nr.  1,  2  und  4)  sind.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Sitzungen  mit  Angabe
der  Tagesordnung  in  ortsüblicher  Weise  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

8.  80.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  6  ·
Err  kann  jeden  Zuhörer,  welcher  Störung  verursacht,  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernen  lassen.  K

Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  sind  in
ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  wenigstens
zwei  stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Versammlung  zu  unterzeichnen.

g.  82.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  unentschuldigtes  Ausbleiben
aus  den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung  sowie  ordnungswidriges  Benehmen
  in  diesen  Versammlungen  oder  in  der  Gemeindeversammlung  sir  das
betreffende  Mitglied  eine  in  die  Gemeindekasse  fließende  Geldstrafe  von  einer  bis
drei  Mark  nach  sich  ziehen  und  daß  im  Wiederholungsfalle  nach  Lage  der
Sache  Ausschließung  aus  der  Versammlung  auf  eine  gewisse  Zeit  bis  auf  die
Dauer  eines  Jahres  verhängt  werde.  Ueber  die  Verhängung  dieser  Strafen  beschließt
  die  Gemeindevertretung.  oder  die  Gemeindeversammlung.  Gegen  den  Beschluß
  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht
auch  dem  Bürgermeister  (Gemeinderathe)  zu.

K.  83.
Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beschließt  über  die  Verwaltung
  und  Benutzung  des  Gemeindevermögens  C§.  38ff.J.

g.  84.

Zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,  ist  die  Genehmigung
des  Regierungspräsidenten  erforderlich.

Zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  solchen  Gerechtigkeiten,  welche
den  Grundstücken  gesehlich  gleichgestellt  sind,

zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  Schenkungen,  welche  den  Bestand
des  Grundstockvermögens  (S.  38  Abs.  2)  verringern,