Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungs- 
periode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen 
Voranschlag. 
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung 
in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden 
Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlags durch 
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). Die Feststellung bedarf in 
Landgemeinden der Genehmigung des Amtsausschusses. 
Die Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahrs oder der 
neuen Rechnungsperiode zu bewirken. In Stadtgemeinden hat der Bürger- 
meister eine Abschrift des festgesetzten Voranschlags dem Regierungspräsidenten 
einzureichen. 
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle 
Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindeklasse gebracht werden. Ausgaben, 
welche außerhalb des Voranschlags geleistet werden sollen, oder über deren 
Verwendung besondere Beschlußfassung vorbehalten ist sowie Ueberschreitungen 
des Voranschlags bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung). 
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Durch Beschluß des Amtsausschusses kann einzelnen Gemeinden die Fest- 
leung eines Voranschlags erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies un- 
bedenklich erscheinen lassen. 
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Zur Führung des Gemeinterrch#h. und Kassenwesens ist in den Stadt- 
gemeinden und, wenn die Verhältnisse es erfordern, in Landgemeinden ein 
Gemeindebeamter als Gemeinderechner anzustellen, welcher der Bestätigung durch 
die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des F. 64 bedarf und vor seinem Amts- 
antritte von derselben veräbigt wird. 
Der Gemeinderechner darf mit dem Bürgermeister in der im §. 55 Abs. 4 
bezeichneten Art weder verwandt noch verschwägert sein. Tritt eine solche Ver- 
wandtschaft oder Schwägerschaft während der Amtszeit eines Gemeinderechners 
ein, so hat dieser sein Amt niederzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, 
hiervon Ausnahmen zuzulassen. 
Der Gemeindelhchner hat auf Verlangen eine genügende Sicherheit zu stellen. 
Die Festsetzung der Höhe seiner Besoldung sowie der Höhe und der Form 
der etwaigen Sicherheitsleistung unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Die Bestellung eines Gemeinderechners, mag derselbe die Eigenschaft eines 
Gemeindebeamten haben oder nicht, erfolgt in allen Fällen durch den Gemeinde- 
rath oder, wo ein solcher nicht besteht, durch den Bürgermeister unter Zustimmung 
der Schöffen. 
KG. 94. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind nach näherer 
Vorschrift der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Rechnungs- und Kassenbücher 
zu führen.
	        
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