Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen drei Monaten 
nach dem Schlusse des Rechnungsjahrs dem Bürgermeister einzureichen, welcher 
sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, binnen 
weiteren sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzu- 
legen hat. 
Pr Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sieben Monaten 
nach deren Vorlegung bewirkt sein. " 
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung waͤhrend eines Zeitraums 
von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen aushulegen. 
Der Aufsichtsbehörde ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses sofort 
einzureichen. 
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die 
Aufsichtsbehörde verlängert werden. 
K. 95. 
Dem Amtzausschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Rechnungen in 
den Landgemeinden ob. 
g. 96. 
Der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) beschließt: 
1. über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen= und anderen Ver- 
waltungen der Gemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe der 
Verocdg, vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52). 
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs end- 
gültig 
über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geld- 
forderungen gegen Gemeinden F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. 
S. 244 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898, Artikel II 
Nr. 3a/3 Reichs-Gesetzbl. S. 332). 
Sehnter Abschnitt. 
Gemeindeabgaben. 
S. 97. 
Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Gese= Samml. S. 152) 
und das Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen 
des Kommunalabgabengesetzes, vom 30. Juli 1895 (Geset Samml. S. 409) 
treten für die Hohenzollernschen Lande hinsichtlich der Gemeindeabgaben mit den 
aus den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben sinngemäß in Kraft. 
g. 98. 
An Stelle des §. 2 Abs. 1 Satz 1, des §. 24 Abs. 1 lit. a und c, des 
§5 28 Abs. 1, der Ss. 32, 40 Abs. 2, des §. 42 Abs. 1, der I. 58, 89 Sat 1 
des Kommunalabgabengesetzes treten nachstehende Vorschriften: 
Sesez= Samml. 1900. (Nr 10202—10% 42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.