Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen drei Monaten
nach dem Schlusse des Rechnungsjahrs dem Bürgermeister einzureichen, welcher
sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, binnen
weiteren sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzu-
legen hat.
Pr Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sieben Monaten
nach deren Vorlegung bewirkt sein. "
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung waͤhrend eines Zeitraums
von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen aushulegen.
Der Aufsichtsbehörde ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses sofort
einzureichen.
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die
Aufsichtsbehörde verlängert werden.
K. 95.
Dem Amtzausschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Rechnungen in
den Landgemeinden ob.
g. 96.
Der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) beschließt:
1. über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen= und anderen Ver-
waltungen der Gemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe der
Verocdg, vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52).
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs end-
gültig
über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geld-
forderungen gegen Gemeinden F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl.
S. 244 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898, Artikel II
Nr. 3a/3 Reichs-Gesetzbl. S. 332).
Sehnter Abschnitt.
Gemeindeabgaben.
S. 97.
Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Gese= Samml. S. 152)
und das Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen
des Kommunalabgabengesetzes, vom 30. Juli 1895 (Geset Samml. S. 409)
treten für die Hohenzollernschen Lande hinsichtlich der Gemeindeabgaben mit den
aus den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben sinngemäß in Kraft.
g. 98.
An Stelle des §. 2 Abs. 1 Satz 1, des §. 24 Abs. 1 lit. a und c, des
§5 28 Abs. 1, der Ss. 32, 40 Abs. 2, des §. 42 Abs. 1, der I. 58, 89 Sat 1
des Kommunalabgabengesetzes treten nachstehende Vorschriften:
Sesez= Samml. 1900. (Nr 10202—10% 42