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Verordnung die Gesetze vom 29. Juni 1886 (Gesetz · Samml. S. 181) und
22. April 1892 (Gesetz Samml. S. 101) zur Anwendung.
VI. 8. 58.
Die Bestimmungen der §F. 54, 56 und 57 finden auf die Steuern von
Bauplätzen C. 27 Abs. 2) keine Anwendung.
VIII. §. 89 Sah 1.
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, inso-
weit hierüber nicht durch Artikel IX des Gesetzes, betreffend die Umgestaltung der
direkten Staatssteuern in den Hohenzollernschen Landen) anderweitige Bestimmung
getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last.
g. 99.
Nicht in Kraft treten §. 24 Abs. 1 lit. k, §. 26 Abs. 3 und 4, 5. 28
Abs.2, §. 30 Abs. 3, K. 31 Abs. 1 Nr. 2, I. 76, 96 Abs. 1, 3 und 7 a. a. O.
Im H. 44 tritt an Stelle des Grundsteuerreinertrags das Grundsteuer-
kapital; das Verhältniß (Abs. 2) ist durch den zuständigen Minser im Falle des
Bedürfnisses für das Steuerjahr endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu
machen.
K. 100.
Der (. 24 a. a. O. erhält folgenden Schlußabsatz
Den Steuern vom Grundbesitz (6. 24 bis 27) ist auch die
Steuer von Gefällen, einschliehlich der staatlichen Gefälle zuzurechnen,
deren Objekte sich nach den bisherigen Vorschriften bestimmen. Die
Gefällsteuer ist hinsichtlich des Verhältnisses der Steuerarten zu ein-
ander S§. 54ff.) der Grundsteuer gleichzustellen.
K. 101.
Hinter die §#§. 3 und 21 a. a. O. werden nachstehende S§. 3 a, beziehungs-
weise 21 a eingeschaltet:
I. F§. 3a.
Die jährlichen Auflagen auf die Allmandnutzungen werden nach dem einen
Betrag von zwanzig Mark übersteigenden Jahreswerthe der Nutzungen und zwar
bis zu einem Höchstbetrage von einem Fünftel dieses Mehrwerthes veranlagt.
Der Höchstsatz ist zu erheben, bevor nach Maßgabe des §. 2 Steuern in der
Gemeinde gefordert werden dürfen. Jühlungolich sind alle Allmandberechtigten
vom ersten Tage des auf den Beginn der Nutzungen folgenden Monats an bis
zum Ablaufe des Monats, in welchem die Nugtungen beendigt sind.
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