Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Verordnung die Gesetze vom 29. Juni 1886 (Gesetz · Samml. S. 181) und 
22. April 1892 (Gesetz Samml. S. 101) zur Anwendung. 
VI. 8. 58. 
Die Bestimmungen der §F. 54, 56 und 57 finden auf die Steuern von 
Bauplätzen C. 27 Abs. 2) keine Anwendung. 
VIII. §. 89 Sah 1. 
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, inso- 
weit hierüber nicht durch Artikel IX des Gesetzes, betreffend die Umgestaltung der 
direkten Staatssteuern in den Hohenzollernschen Landen) anderweitige Bestimmung 
getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. 
g. 99. 
Nicht in Kraft treten §. 24 Abs. 1 lit. k, §. 26 Abs. 3 und 4, 5. 28 
Abs.2, §. 30 Abs. 3, K. 31 Abs. 1 Nr. 2, I. 76, 96 Abs. 1, 3 und 7 a. a. O. 
Im H. 44 tritt an Stelle des Grundsteuerreinertrags das Grundsteuer- 
kapital; das Verhältniß (Abs. 2) ist durch den zuständigen Minser im Falle des 
Bedürfnisses für das Steuerjahr endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu 
machen. 
K. 100. 
Der (. 24 a. a. O. erhält folgenden Schlußabsatz 
Den Steuern vom Grundbesitz (6. 24 bis 27) ist auch die 
Steuer von Gefällen, einschliehlich der staatlichen Gefälle zuzurechnen, 
deren Objekte sich nach den bisherigen Vorschriften bestimmen. Die 
Gefällsteuer ist hinsichtlich des Verhältnisses der Steuerarten zu ein- 
ander S§. 54ff.) der Grundsteuer gleichzustellen. 
K. 101. 
Hinter die §#§. 3 und 21 a. a. O. werden nachstehende S§. 3 a, beziehungs- 
weise 21 a eingeschaltet: 
I. F§. 3a. 
Die jährlichen Auflagen auf die Allmandnutzungen werden nach dem einen 
Betrag von zwanzig Mark übersteigenden Jahreswerthe der Nutzungen und zwar 
bis zu einem Höchstbetrage von einem Fünftel dieses Mehrwerthes veranlagt. 
Der Höchstsatz ist zu erheben, bevor nach Maßgabe des §. 2 Steuern in der 
Gemeinde gefordert werden dürfen. Jühlungolich sind alle Allmandberechtigten 
vom ersten Tage des auf den Beginn der Nutzungen folgenden Monats an bis 
zum Ablaufe des Monats, in welchem die Nugtungen beendigt sind. 
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