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Die Vorschriften der §§. 61 bis 63, 65 Abs. 2 bis 4, der I#. 66, 69,
70, 84, 88 bis 90 gelten sinnentsprechend auch für die Auflagen auf die Allmand-
nutzungen.
II. 8. 21a.
Hinsichtlich der Heranziehung des Königlich Württembergischen und des
Großheoglich Badischen Staatsfiskus wegen der von diesen betriebenen Eisenbahn-
unternehmungen bewendet es bei den Staatsverträgen vom 3. März 1865 (Gesetz-
Samml. S. 921, 930).
Elfter Abschnitt.
Jusammengesehte Gemeinden.
. 102.
In Gemeinden, welche Einzelortschaften mit besonderem Vermögen oder
besonderer Gemarkung umfassen, beschließt die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) insoweit nur über Angelegenheiten, welche den gesammten Gemeinde-
verband betreffen. Hinsichtlich des besonderen Ortschaftsvermögens oder der be-
sonderen Gemarkung in den Einzelortschaften tritt die aus sämmtlichen Gemeinde-
liedern (K. 9) der Einzelortschaft bestehende Ortsversammlung an die Stelle der
meindeversammlung (Gemeindevertretung).
Die Veränderung der Grenzen von besonderen Gemarkungen innerhalb
einer zusammengesetzten Gemeinde kann unter der Veraussetzung des Einverständnisses
der! etheiligten durch Beschluß des Amtsausschusses (Bezirksausschusses K. 103)
en.
** Gehört zum besonderen Ortschaftsvermögen auch Allmandgut, so finden in
Bezug auf dieses die Bestimmungen I#. 39 f. entsprechende Anwendung.-
Dem Bürgermeister (kollegialischen Gemeindevorstande) der zusammengesetzten
Gemeinde liegt die Verwaltung auch in den Einzelortschaften mit der Maßgabe
ob, daß dem Bürgermeister in den Ortsversammlungen außerhalb seines Amts-
sitzes ein Stimmrecht nicht zusteht.
Dritter Tittel.
Aufsicht des Staates.
K. 103.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Städte wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer Instanz,
von dem Minister des Innern, die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegen-
heiten der Landgemeinden in erster Instanz von dem Oberamtmann, in höherer
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt, unbeschadet der ge-