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setllich geordnelten Mitwirkung des Bezirksausschusses, sofern es sich um Staͤdte,
und des Amtsausschusses, sofern es sich um Landgemeinden handelt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
K. 104.
Beschlüsse des Gemeinderaths, der Gemeindeversammlung oder der Ge-
meindevertretung, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
hat der Bürgermeister beziehungsweise der Gemeinderath, entstehendenfalls auf
Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der
Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Bürgermeisters beziehungs-
weise des Gemeinderaths steht dem Gemeinderathe, der Gemeindeversammlung,
der Gemeindevertretung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend an-
egebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen des Gemeinderaths, der
Hömeindeversemmlung oder der Gemeindevertretung herbeizuführen.
K. 105.
Unterläßt oder verweigert eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden, von
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Quständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt
die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Vor-
anschlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
da Gemeinde steht gegen die Verfügung die Klage zu und zwar der
Stadtgemeinde bei dem Oberverwaltungsgerichte, der Landgemeinde bei dem Be-
zirksausschusse. os6
K. 106.
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst
werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungs-
verordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der
neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung
der Bezirksausschuß (Amtsausschuß §. 103).
K. 107.
Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Beigeordneten, der
Schöffen sowie der sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit folgenden Maßgaben
zur Anwendung:
I. In Stadtgemeinden:
1. An Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des ihr nach jenem
Gesetze zustehenden Ordnungsstrafrechts kann der Regierungspräsident
Ordnungsstrafen festsetzen.