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S. 6.
Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind, «
·Stinmszcttel,welchekcinenoder-keinenlesbarenNamenenthaltcm
Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen ist,
Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name, oder r Name einer
nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
— * 19
E
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die
Stimnzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren,
bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent-
schieden ist.
g. S.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die
mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat.
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kemmen diejenigen zwei
Personen, welche die meisten Simmen erhalten haben, auf die engere Wahl.
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten,
so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber,
wer auf engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung,
wenn auch die engere Kal keine Stimmenmehrheit ergiebt.
K. 9.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
G. 10.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An-
nahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Wer diese
Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet.
S. 11.
Wahlen, welche durch die Amtsversammlungen oder den Kommunallandtag
zu vollziehen sind, können, mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden des
Kommunallandtags und seines Stellvertreters (S. 64), auch durch Akklamation
stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.