Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Artikel  10.

Chausseegelber  oder  andere  start  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso  Pflaster.  Damm-Brücken,
  und  Fäbrgelder,  ober  unker  welchem  andern  Namen  derglelchen  Abgaben  besteben,
ohne  Unterschsed,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Scaates  oder  eines  Privatberechtigten,
namentlich  elner  Commune  geschlebt,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  ouch  auf  allen  unchaussir-#een
  Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingesübrt  werden  können,
  als  ste  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhalcungskesten  angemessen  sind.

Doas  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemelnen  Tarise  vom  Jahre  1828  bestehende
Cbaussergeld  soll  als  der  böchste  Saßt  angesehen,  und  binführo  in  kelnem  der  comrahlrenden
Sc.aaten  überschritten  werden.

Besondere  Erbebungen  von  Thorsperr=  und  Offastergelbern  sollen  auf  chaussirten  Seraßen,
  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Orundsaße  gemäß  aufgehoben,  und  die  Orte-Plaster
  den  Chausseestrecken  bergestale  elngerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausleegelder
nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erbebung  kommen.

Artikel  11.

Die  freie  Stabe  Frankfurt  wird  dahin  mitwirken,  daß  in  allen  Ländern  der  contrabirenden
  Reglerungen  ein  gleiches  Münz-  Maaß.  und  Gewmchesshstem  in  Anwendung  komme,
und  an  den  hlerüber  einzuleitenden  Unterhandlungen  Thell  nehmen.

Dieselbe  crict  der  zwischen  den  Verelnsgliedern  bereles  bestehenden  Uebereinkunft  bei,
wonach  der  Großherzoglsch  Hessische  Cenener  als  Einhe##e  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewlcht
  angenommen  worden  ist.

Es  wird  Plernach,  schon  von  Ausführung  des  Vertrages  ab,  die  Abwägung  der  Waaren
  in  der  freien  Sead"  Frankfurt  nach  diesem  Zoll-Zenmer,  die  Zollentrichtuig  aber  nach
dem  Wler--  und  Zwanzig  Gulden-Juße  erfolgen.

Die  Deckaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maahe  zu  verzollenden  Gegenstände
  wird  daselbst  im  bisherigen  gesetlichen  Maaße  so  lange  geschehen,  bis  man  über
ein  gemeinschaftliches  Maah  ebenfalls  überelngekommen  seyn  wird.  Der  Senat  der  freien
Sitadt  Frank  furt  wlrd  zur  Erleichterung  der  Versendung  von  Wgaren  und  zur  schnellern
  Abfertigung  dleser  Sendungen  an  den  Zollstätten,  die  Reductionen  der  Maaße  und
Gewichte,  wesche  in  den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staaten  angenommen  sind,