Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 266 — 
mundschaftsgerichts die Vernehmung der nach §. 4 Abs. 2 zu hörenden Personen 
erforderlich gewesen, so haben sie Anspruch auf Erstattung der nothwendigen 
baaren Auslagen aus der Staatskasse; dies gilt jedoch nicht für die Eltern des 
Minderjährigen. 
Verträge über die Unterbringung von Zöglingen sind stempelfrei. 
g. 9. 
Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt dem verpflichteten Kommunal- 
verband ob C. 14); er entscheidet darüber, in welcher Weise der Zögling unter- 
gebracht werden soll. Im Falle der Anstaltserziehung ist der Zögling, soweit 
möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen. Im Falle der 
Familienerziehung muß der Zögling mindestens bis zum Aufhören der Schul- 
pflicht in einer Familie seines Vekenntnisses untergebracht werden. 
Der Kommunalverband hat dem Vornumdschaftsgerichte von der Unter- 
bringung und von der Entlassung des Zöglinges Mittheilung zu machen. 
Die Ueberführung des Zöglinges liegt der Polizeibehörde des Aufenthalts- 
ob. 
K. 10. 
Die Löglinge dürfen nicht in Arbeitshäusern und nicht in Landarmenhäusern, 
in Anstalten, welche für Kranke, Gebrechliche, Idioten, Taubstumme oder Blinde 
bestimmt sind, nur so lange untergebracht werden, als es ihr körperlicher oder 
geistiger Zustand erfordert. 
In Ausführung einer eingeleiteten Fürsorgeerziehung kann die Erzichung 
in der eigenen Familie des Zöglinges unter Aufsicht des Kommunalverbandes 
widerruflich angeordnet werden. Ku 
11. 
Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist zur Ueberwachung 
seiner Erziehung und Pflege von dem Kommunalverband ein Fürsorger zu bestellen. 
Hierzu können auch Frauen bestellt werden. 
orts 
KC. 12. 
Auf Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes kann, unbeschadet der 
Vorschriften des Artikel 78 F. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche, der Vorstand einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehungsanstalt 
vor den nach 8. 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen 
Personen zum Vormunde der auf Grund der §. 3 ff. in der Anstalt unter- 
gebrachten Zöglinge bestellt werden. 
Das Gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aussicht des Vorstandes der 
Anstalt in einer von ihm ausgewählten Familie erzogen werden; liegt die Be- 
aufsichtigung der Zöglinge einem von dem verpflichteten Kommunalverbande 
bestellten Beamten ob, so kann dieser auf Antrag des Kommunalverbandes statt 
des Vorstandes der Anstalt zum Vormunde bestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.