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mundschaftsgerichts die Vernehmung der nach §. 4 Abs. 2 zu hörenden Personen
erforderlich gewesen, so haben sie Anspruch auf Erstattung der nothwendigen
baaren Auslagen aus der Staatskasse; dies gilt jedoch nicht für die Eltern des
Minderjährigen.
Verträge über die Unterbringung von Zöglingen sind stempelfrei.
g. 9.
Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt dem verpflichteten Kommunal-
verband ob C. 14); er entscheidet darüber, in welcher Weise der Zögling unter-
gebracht werden soll. Im Falle der Anstaltserziehung ist der Zögling, soweit
möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen. Im Falle der
Familienerziehung muß der Zögling mindestens bis zum Aufhören der Schul-
pflicht in einer Familie seines Vekenntnisses untergebracht werden.
Der Kommunalverband hat dem Vornumdschaftsgerichte von der Unter-
bringung und von der Entlassung des Zöglinges Mittheilung zu machen.
Die Ueberführung des Zöglinges liegt der Polizeibehörde des Aufenthalts-
ob.
K. 10.
Die Löglinge dürfen nicht in Arbeitshäusern und nicht in Landarmenhäusern,
in Anstalten, welche für Kranke, Gebrechliche, Idioten, Taubstumme oder Blinde
bestimmt sind, nur so lange untergebracht werden, als es ihr körperlicher oder
geistiger Zustand erfordert.
In Ausführung einer eingeleiteten Fürsorgeerziehung kann die Erzichung
in der eigenen Familie des Zöglinges unter Aufsicht des Kommunalverbandes
widerruflich angeordnet werden. Ku
11.
Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist zur Ueberwachung
seiner Erziehung und Pflege von dem Kommunalverband ein Fürsorger zu bestellen.
Hierzu können auch Frauen bestellt werden.
orts
KC. 12.
Auf Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes kann, unbeschadet der
Vorschriften des Artikel 78 F. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche, der Vorstand einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehungsanstalt
vor den nach 8. 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen
Personen zum Vormunde der auf Grund der §. 3 ff. in der Anstalt unter-
gebrachten Zöglinge bestellt werden.
Das Gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aussicht des Vorstandes der
Anstalt in einer von ihm ausgewählten Familie erzogen werden; liegt die Be-
aufsichtigung der Zöglinge einem von dem verpflichteten Kommunalverbande
bestellten Beamten ob, so kann dieser auf Antrag des Kommunalverbandes statt
des Vorstandes der Anstalt zum Vormunde bestellt werden.