Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Neben dem nach den Vorschrifien der Abs. 1, 2 bestellten Vormund ist ein 
Gegenvormund nicht zu bestellen. Dem Vormunde stehen die nach F. 1852 des 
Bürgerlichen Geseybuchs zulässigen Befreiungen zu. 
K. 13. 
Die Fürsorgeerziehung endigt mit der Minderjährigkeit. 
Die frühere Aufhebung der Fürsorgeerziehung erfolgt durch Beschluß des 
Kommunalverbandes von Amtswegen oder auf Antrag der Eltern oder des geset- 
lichen Vertreters des Minderjährigen, wenn der Zweck der Fürsurgermichung 
erreicht oder die Erreichung des Zweckes anderweit sichergestellt ist. Die Aufhebung 
kann unter Vorbehalt des Widerrufs beschlossen werden. 
Gegen den ablehnenden Beschluß des Kommunmalverbandes kann der Antrag- 
steller binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Lustellung ab die 
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts anrufen. Gegen den Beschluß des Vor- 
mundschaftsgerichts findet die Beschwerde statt. Die Veschwene des Kommunal- 
verbandes hat aufschiebende Wirkung. 
Ein abgewiesener Antrag darf vor dem Ablaufe von sechs Monaten nicht 
erneuert werden. 
. 14. 
Die Provinzialverbände, in der Provinz Hefsen-Raffau die Bezirksverbände 
der Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel, der Lauenburgische Landeskommunal-= 
verband, der Landeskommmmalverband der Hohengollernschen Lande sowie der 
Stadtkreis Berlin sind verpflichtet, die Unterbringung der durch Beschluß des 
Vormundschaftsgerichts zur Fürsorgeerziehung überwiesenen Minderjährigen in einer 
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Weise zu bewirken. Sie haben für 
die Errichtung von Erziehungs= und BVssemmg3anstale zu forgen, soweit es an 
Gelegenheit fehlt, die Zöglinge in geeigneten Familien sowie in öffentlichen, 
kirchlichen oder privaten Anstalten unterzubringen, auch soweit nöthig für ein 
angemessenes Unterkommen bei der Beendigumg der Fürforgeerziehung zu sorgen. 
Zur Unterbringung verpflichtet ist derjenige Kommumalverband, in dessen 
Gcbiete der Ort liegt, als dessen Vornmundschaftsgericht das Gericht Beschluß 
gefaßt hat. 
. 15. 
Die Kosten, welche durch die Ueberführung des Zöglinges in eine Familie 
oder Anstalt, durch die dabei usthige reglementsmäßige erste Ausstattung, durch 
die Beerdigung des während der Fürsorgerrziehung verstorbenen und durch die 
Rückreise des aus der Fürsorgeerziehung entlassenen Sealinges entstehen, fallen dem 
Ortsarmenverband, in welchem er seinen Unterstützungswohnsitz hat, zur Last. 
Ist ein solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten dem 
verpflichteten Konmunakverbande (§. 14 Abs. 2) mu Last. Die übrigen Kosten 
des Unterhalts und der Erziehung sowie der Fürsorge für enttassene Zöglinge 
tragen in allen Fällen die Kommunalverbände. 
GSeset- Sammi. 1900. (Nr. 10210—1211.) 49
	        
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