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Kräfte zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind und deshalb in
den Rubestand versetzt werden.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung, welche der Kirchenbeamte bei Ausübung des Dienstes oder
aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt
die Ruhegehaltsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Den Kirchenbeamten, welche, abgesehen von dem Falle des vorgehenden
Absatzes, vor Vollendung des zehnten Dienstiahrs dienstunfähig und deshalb in
den Ruhestand versetzt werden, kann von dem Konsistorium bei vorhandener Be-
dürftigkeit ein Ruhegehalt entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich be-
willigt werden.
Die feste Anstellung der im F. 1 bezeichneten Kirchenbeamten unterliegt der
Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
Die Anstellung auf Kündigung (Probe, Widerruf) darf nicht länger als
zwei Jahre dauern. Mit Ablauf dieses Zeitraums wird die Anstellung eine
endgültüige, falls die aufsichtliche Genehmigung hierzu ertheilt wird. Anderenfalls
ist der Kirchenbeamte aus der Stelle entlassen.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach voll-
endetem zehnten, sedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, /25) und steigt
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um ½ bis zum Hochst-
betrage von %% des nach §. 4 anrechnungsfähigen Diensteinkommens.
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht über 1 500 Mark und nicht
unter 400 Mark betragen.
In dem F. 2 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt ½%) in
dem Falle des §. 2 Abs. 3 höchstens ½5 des Diensteinkommens.
In dem Falle des §. 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die Dienst-
vergehen der Kirchenbeamten, vom 16. Juli 1886 (Kirchliches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 81) darf das bewilligte Rubegehalt die Hälfte der Theilsitze
des Abs. 1 und den Vetrag von 600 Mark nicht übersteigen.
- Ueberschießende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet.
g. 4.
Der Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem Kirchenbeamten zu-
letzt bezogene, mit der Stelle mit Genehmigung oder nach Festsetzung des Kon-
sistoriums dauernd verbundene Diensteinkommen an Geld, an freier Wohnung
beziehungsweise Miethsentschädigung sowie an Naturalien und Erträgen von
Dienstländereien zu Grunde gelegt.
Der Werth der freien Wohnung ist mit zehn Prozent des sonstigen Dienst-
einkommens in Anrechnung zu bringen. Der Werth der Geldbezüge, welche
ihrem Betrage nach schwankend sind, ferner der Raturalien und Erträge der
Dienstländereien wird mit dem mit Genehmigung des Konsistoriums festgesetzten