Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 283 — 
Betrag und in Ermangelung eines solchen nach Festsetzung des Konsistoriums in 
Anrechnung gebracht. 6 
Im Falle der gleichzeitigen sesten Anstellung in mehreren der im §. 1 
bezeichneten Kirchenämtern derselben Kirchengemeinde, oder mehrerer unter einem 
gemeinschaftlichen Pfarramte verbundener Kirchengemeinden wird das Ruhegehalt 
nach dem Gesammtdiensteinkommen dieser Aemter und nach dem Höchstbetrage 
der in einem derselben zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit bemessen. 
K. 5. 
Für die Berechnung der Dienstzeit kommt in Anrechnung die gesammte 
Zeit, in welcher der Kirchenbeamte nach vollendetem 25. Lebensjahr im Dienste 
einer der Landeskirche angehörigen Kirchengemeinde, oder im Oienste einer 
Kirchenbehörde, eines Synodalverbandes oder einer Anstalt der Landeskirche an- 
gestellt gewesen ist. 6 
· F-· 
Mit Genehmigung des Konsistoriums kann seitens der Kirchengemeinde die 
Dienstzeit angerechnet werden, während welcher der Kirchenbeamte nach vollendetem 
25. Lebensjahr im Dienste des Reichs, des Staates oder einer öfentlicen Schule 
im Gebiete des Staates, oder im Dienste der innerhalb der Landeskirche mit 
Korporationsrechten versehenen Anstalten und Vereine der äußeren oder inneren 
Mission gestanden hat. 
S. 7. 
Die Kirchengemeinden können beschließen, daß der Oienstzeit die Zeit des 
aktiven Milikärdienstes nach vollendetem 25. Lebensjahre zugerechnet werde. 
MWird diese Anrechnung erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem 
Beginne der festen Anstellung beschlossen, so bedarf der Beschluß der Genehmi- 
gung des Konsistoriums. 
8 
S. 8. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage 
des Kirchenbeamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt 
durch das Konsistorium. 
. 9. 
Die Versehung in den i-e tritt, sofern nicht auf Antrag oder mit 
ausdrücklicher Zustimmung des Kirchenbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt 
wird, mit dem Ablaufe desjenigen Kalendervierteljahrs ein, welches auf dasjenige 
folgt, in welchem demselben die Entscheidung des Konsistoriums über seine Ver- 
setzung in den Ruhestand und die Höhe des ihm etwa zustehenden Ruhegehalts 
zugestellt worden ist. l 
Das Recht auf den Bezug des gesetzlichen Ruhegehalts erlischt, wenn de 
Emeritus strafrechtlich die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind; dasselbe ruht, 
wenn der Emeritus « 
1. die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur ehwaigen Wieder- 
erlangung derselben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.