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Betrag und in Ermangelung eines solchen nach Festsetzung des Konsistoriums in
Anrechnung gebracht. 6
Im Falle der gleichzeitigen sesten Anstellung in mehreren der im §. 1
bezeichneten Kirchenämtern derselben Kirchengemeinde, oder mehrerer unter einem
gemeinschaftlichen Pfarramte verbundener Kirchengemeinden wird das Ruhegehalt
nach dem Gesammtdiensteinkommen dieser Aemter und nach dem Höchstbetrage
der in einem derselben zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit bemessen.
K. 5.
Für die Berechnung der Dienstzeit kommt in Anrechnung die gesammte
Zeit, in welcher der Kirchenbeamte nach vollendetem 25. Lebensjahr im Dienste
einer der Landeskirche angehörigen Kirchengemeinde, oder im Oienste einer
Kirchenbehörde, eines Synodalverbandes oder einer Anstalt der Landeskirche an-
gestellt gewesen ist. 6
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Mit Genehmigung des Konsistoriums kann seitens der Kirchengemeinde die
Dienstzeit angerechnet werden, während welcher der Kirchenbeamte nach vollendetem
25. Lebensjahr im Dienste des Reichs, des Staates oder einer öfentlicen Schule
im Gebiete des Staates, oder im Dienste der innerhalb der Landeskirche mit
Korporationsrechten versehenen Anstalten und Vereine der äußeren oder inneren
Mission gestanden hat.
S. 7.
Die Kirchengemeinden können beschließen, daß der Oienstzeit die Zeit des
aktiven Milikärdienstes nach vollendetem 25. Lebensjahre zugerechnet werde.
MWird diese Anrechnung erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Beginne der festen Anstellung beschlossen, so bedarf der Beschluß der Genehmi-
gung des Konsistoriums.
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S. 8.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage
des Kirchenbeamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt
durch das Konsistorium.
. 9.
Die Versehung in den i-e tritt, sofern nicht auf Antrag oder mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kirchenbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt
wird, mit dem Ablaufe desjenigen Kalendervierteljahrs ein, welches auf dasjenige
folgt, in welchem demselben die Entscheidung des Konsistoriums über seine Ver-
setzung in den Ruhestand und die Höhe des ihm etwa zustehenden Ruhegehalts
zugestellt worden ist. l
Das Recht auf den Bezug des gesetzlichen Ruhegehalts erlischt, wenn de
Emeritus strafrechtlich die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind; dasselbe ruht,
wenn der Emeritus «
1. die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur ehwaigen Wieder-
erlangung derselben,