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2. in Folge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte ein Dienst-
einkommen bezieht, soweit der Betrag desselben zusammen mit dem
Ruhegehalte das zuletzt bezogene Dünstenkomunrn übersteigt.
K. 11.
Ein emeritirter Kirchenbeamter, welcher in eine an sich zu einem Ruhe-
gehalte berechtigende Stellung im Dienste einer Kirchengemeinde wieder ein-
gzetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den An-
. ruch auf Gewährung eines neuen Ruhegehalts nur dann, wenn die neue
Dienstzeit mindestens ein Jahr betragen hat. « ·
Bei der Emeritirung aus der neuen Stelle ist dem Emeriten ein Ruhe-
ehalt von ½ seines neuen Diensteinkommens für jedes nach der früberen
eritirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren. ,
Insoweit der Betrag des neuen Ruhegehalts und eines auf Grund dieses
Gesetzes früher bewilligten Ruhegehalts zusammen ½/ des höchsten Dienstein-
kommens, von welchem eines dieser Ruhegehälter berechnet ist, oder den Höchst-
betrag von 1 500 Mark übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug des
früher bewilligten Ruhegehalts hinweg. « " 5
K. 12.
Hinterläßt ein auf Grund dieses Gesetzes emeritirter Kirchenbeamter eine
Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen das Ruhe-
gehalt des Verstorbenen noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat.
Sind Personen, welchen das Gnadengehalt gebührt, nicht vorhanden, so
kann das Konsistorium die Zahlung desselben auch dann anordnen, wenn der
Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder in Bedürftig-
keit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken. — -
II. Bestimmungen über die Fürsorge für die Hinterbliebenen.
g. 13.
Die Wittwen und die hinterbliebenen noch nicht 18 Jahre alten ehelichen
Kinder der im F. 1 benannten Kirchenbeamten, welchen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf Grund der darin enthaltenen Bestimmungen bei Versetzung in den
Ruhestand der Anspruch auf ein Ruhegehalt zustehen würde, oder welche zur
Zeit ihres Ablebens ein Ruhegehalt beziehen, erhalten nach Ablauf der Gnaden-
zeit C. 12) ein Wittwen- und Waisengeld. , »
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gewährt.