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d. 2.
Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden
im öffentlichen Aufgebote vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihumhalten
dieser Bullen unzulässig. «
. - s.3. -
Mit Genehmigung bes Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande ver-
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmumgen des F. 1 dieses Gesetzes
simgemäß zur Anwendung. «
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an-
geordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer
Stande sind) den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
K. 4.
In Stadtkreisen, in den Gemeinden Wilhelmshaven, Geestemünde, Leh
und Lehrte und in denjenigen selbständigen Städten, welche nach §. 1 Abf. 3
den Vorschriften der IF#. 1 bis 3 nicht unterliegen, kann auf Antrag betheiligter
Biehbesitzer durch die Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die
vorbezeichneten Bestimmungen Anwendung finden. In diesem Falle tritt, wenn
ein Stadtkreis oder eine selbständige Stadt in Frage kommt, an die Stelle des
Kreisausschusses, der Bezirksausschuß.
g. 5.
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben
durch dieses Gesetz unberührt.
g. 6.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.
Uckundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Vord M. Y. „„Hohenzollern“, Bergen, den 25. Juli 1900.
G. §) Wilhelm.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Bülow.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.